Eine Frau sitzt am Küchentisch vor ihrem Laptop. Sie ist von hinten zu sehen.

Onlinepflicht für Anträge nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG

Für Anträge auf Steuerentlastungen nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG soll es ab dem 1. Januar 2025 eine Online-Verpflichtung geben. Zudem entfällt für Anträge auf Steuerentlastungen nach den §§ 53a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3, 51, 54 EnergieStG und nach den §§ 9a, 9b StromStG die Vorlagepflicht für die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten ab dem 1. Januar 2025.

Die Generalzolldirektion hat uns mit einem Schreiben vom 11. Dezember mitgeteilt, dass für Anträge auf Steuerentlastungen nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG ab dem 1. Januar 2025 eine Online-Verpflichtung eingeführt werden soll. Die entsprechenden Rechtsänderungen in der Stromsteuer- und Energiesteuer-Durchführungsverordnung werden derzeit vorbereitet. Die Frist zur Beantragung der Steuerentlastungen für im Jahr 2024 verbrauchte Strom- und Energieerzeugnismengen endet wie bisher zum Ende des Folgejahres, also zum 31. Dezember 2025.

Zudem entfällt die Vorlagepflicht für die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten für ab dem 1. Januar 2025 gestellte Anträge auf Steuerentlastungen nach den §§ 53a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3, 51, 54 EnergieStG und nach den §§ 9a, 9b StromStG. Die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten (Formular 1402) ist nur noch auf Verlangen des Hauptzollamtes vorzulegen.

 

Quelle: DIHK

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