Nach dem neu gefassten § 19 müssen Austrittsöffnungen der Schornsteine von neu errichteten Festbrennstofffeuerungen (z.B. Holz) künftig nah am Dachfirst angebracht werden und diesen um mindestens 40 Zentimeter überragen. Für Flachdächer muss ein fiktiver Dachfirst angenommen werden. Abhängig von Feuerungsleistung und Abstand müssen Schornsteine die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um einen oder mehr Meter überragen. Für mögliche Ausnahmen wird auf die VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) verwiesen.
Die Änderung nehmen bestehende Anlagen aus, für die bei Giebeldächern auch ein Mindestabstand der Austrittsöffnung zur Dachfläche von 2 Meter 30 ausreicht. Dies gilt auch für wesentliche Änderungen bestehender Anlagen.
Anforderungen der 1. BImSchV betreffen Feuerungsanlagen mit weniger als einem MW Feuerungswärmeleistung. Die Verordnungsänderung muss noch veröffentlicht werden. Sie tritt am ersten des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft.
Die Drucksache kann auf den Seiten des Bundesrates heruntergeladen werden: Link
Quelle: DIHK