Hintergrund ist eine aktuelle Knappheit an Handdesinfektionsmitteln. Bereits nach der vorausgegangenen Allgemeinverfügung der BAuA dürfen Apotheken daher befristet bis zum 31. August 2020 Mittel zur Händedesinfektion herstellen.
Der erweiterte Anwendungsbereich ergibt sich aus dem Wortlaut unter Nr. 2. der Allgemeinverfügung, wonach zusätzlichen Herstellern ermöglicht wird, entsprechende Desinfektionsmittel nach Maßgabe der WHO-Vorgaben zu produzieren.
Sofern nicht nach der Allgemeinverfügung verfahren werden kann, ist eine Einzelzulassung durch die Bundesstelle für Chemikalien erforderlich.
Die Allgemeinverfügung der BAuA vom 20. März finden Sie hier.
Quelle: DIHK, Berlin