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Europäisches Klimaschutzgesetz: EU-Kommission läutet Verschärfung der CO2-Reduktionsziele ein

Die Europäische Kommission hat am 4. März den Entwurf eines europäischen Klimaschutzgesetzes verabschiedet. Es handelt sich um den ersten Legislativvorschlag zur Umsetzung des Green Deals der EU, den die Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen zur obersten Priorität ihrer fünfjährigen Amtszeit erklärt hat.

Der Entwurf sieht vor, dass die Europäische Union sich für das Jahr 2050 das Ziel setzt, treibhausgasneutral zu werden. Dieses langfristige Ziel wird vom Europäischen Parlament sowie den Mitgliedsstaaten im Rat, mit Ausnahme von Polen, unterstützt. Treibhausgasneutralität bedeutet, dass die Treibhausgasemissionen im Vergleich zu 1990 um weit über 90 % reduziert werden müssten. Lediglich unvermeidbare Restemissionen, vornehmlich in der Landwirtschaft und im Luftverkehr, würden weiter anfallen und im Gegenzug durch Entnahmen von CO2 aus der Atmosphäre kompensiert. Bisher strebt die EU bis 2050 eine Minderung der Treibhausgasemissionen um mindestens 80 % an.

Wichtiger noch für die Unternehmen ist, dass der Gesetzesentwurf der Anhebung des CO2-Reduktionsziels für das Jahr 2030 den Weg bereitet. Die Europäische Kommission wird verpflichtet, bis September 2020 und nach Vorlage einer Folgenabschätzung einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten. Konkret erwähnt wird im Gesetzesentwurf eine Anhebung des Ziels auf 50 bis 55 %. Dieser neue Zielwert würde an die Stelle des aktuell geltenden 40-%-Ziels treten und für viele Unternehmen über den europäischen Emissionshandel und ordnungsrechtliche Vorgaben u. a. zu signifikanten finanziellen Mehrbelastungen führen.

Das Europäische Parlament fordert eine noch weitergehende Zielverschärfung auf 55 %. Der Rat hat sich bisher ebenso wie die deutsche Bundesregierung noch nicht positioniert. Beide Gesetzgeber, Parlament und Rat, entscheiden in den nächsten Monaten im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren über die finale Fassung des Klimaschutzgesetzes.

Die Europäische Kommission schlägt in ihrem Gesetzesentwurf zudem ein neues Entscheidungsverfahren zur Festlegung der Klimaschutzziele vor. Statt bisher einstimmige Entscheidungen im Europäischen Rat herbeizuführen und die Ziele dann über das ordentliche Gesetzgebungsverfahren in sektorielle Gesetzgebung umzumünzen, will die Europäische Kommission in Zukunft auf Grundlage sogenannter delegierter Rechtsakte eigenmächtig über Zielverschärfungen entscheiden können. Abgelehnt werden könnte dies nur innerhalb einer Zweimonatsfrist durch eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedsstaaten im Rat oder eine einfache Mehrheit im Europäischen Parlament.

Eine Überprüfung und etwaige Anpassung der Zwischenziele bis 2050 soll ab 2023 alle fünf Jahre von der Europäischen Kommission vorgenommen werden. Zugleich soll bei diesen Bestandsaufnahmen untersucht werden, ob europäische und nationale Maßnahmen ausreichen, um das langfristige Ziel der Treibhausgasneutralität zu erreichen. Sollte dies nicht der Fall sein, würde die Kommission laut Gesetzesentwurf Legislativvorschläge unterbreiten und rechtlich unverbindlich Empfehlungen zur Anpassung nationaler Regelungen an die Mitgliedsstaaten richten. Bis spätestens Juni 2021 soll die Europäische Kommission laut Gesetzesentwurf bewerten, inwiefern EU-Gesetze geändert werden müssen, um die höheren CO2-Reduktionsziele zu erreichen.

Die DIHK-Pressemeldung zur Vorlage des Klimaschutzgesetzes finden Sie hier.

Quelle: DIHK

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