Suche
Close this search box.
Suche
Close this search box.

Energiepreisbremsen verlängert

Seit Anfang des Jahres erhalten Privathaushalte und Unternehmen Rabatte auf Strom und Gas – so werden sie von den gestiegenen Energiekosten entlastet. Das Bundeskabinett hat nun eine Verlängerung der Strom- und Gaspreisbremse bis Ende April 2024 beschlossen. Vorher muss aber noch die EU-Kommission tätig werden.

Sie soll mehr Sicherheit für die kommende Heizperiode schaffen: die Strom- und Gaspreisbremse. Die Gesetze sehen bislang vor, dass die Preisbremsen für das Jahr 2023 gelten. Sie eröffnen aber auch die Möglichkeit, die Preisbremsen durch Verordnung bis längstens Ende April 2024 zu verlängern. Die Bundesregierung hat nun im Kabinett diese Verlängerung beschlossen.

Denn obwohl sich 2023 die Preise rückläufig entwickelt haben, gibt es immer noch viel Bewegung auf den Energiemärkten. Bevor die Preisbremsen jedoch in Kraft treten, muss die EU den entsprechenden Beihilferahmen noch verlängern und die Europäische Kommission die Verlängerung der Preisbremsen ausdrücklich genehmigen.

Weiterführende Informationen finden Sie hier. 

Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

Weitere Themen

Der Dialog unterstützt die Mitgliedsunternehmen der IHK Ostwestfalen bei der Umsetzung der Aufgaben in den Bereichen Zoll und Logistik.
International

IHK-Netzwerk: Zoll und Außenwirtschaft

Der Dialog soll den Mitgliedsunternehmen der IHK Ostwestfalen bei der Umsetzung der komplexen Aufgaben und Anforderungen in den Bereichen Zoll, internationale Zahlungsabwicklung, Logistik helfen und die gegenseitige Unterstützung bei der Umsetzung entsprechender Prozesse fördern.

weiterlesen
Recht & Steuern

Nach dem BAG-Urteil: Wie umgehen mit den Überstunden von Teilzeitbeschäftigten?

Das BAG hat eine tarifvertragliche Regelung zu Überstundenzuschlägen für Teilzeitbeschäftigte gekippt, die viele Arbeitgeber bislang für rechtmäßig hielten. Und nun? Maximilian Schunder sieht die Gefahr neuer Ungleichbehandlungen. Diskriminierung aufgrund von Teilzeit oder wegen des Geschlechts ist unzulässig. So weit, so klar. Wann aber eine Diskriminierung vorliegt, ist häufig keineswegs so eindeutig, wie man annehmen könnte. Am vergangenen Donnerstag hat das BAG klargestellt (Urteil vom 05.12.2024 – 8 AZR 370/20): Überstundenzuschläge dürfen nicht pauschal an die Arbeit in Vollzeit anknüpfen. Vielmehr sei eine individuelle Betrachtung geboten.

weiterlesen