Elektroladesäulenpflicht für Unternehmensgebäude kommt

Die EU-Gebäuderichtlinie legt in ihrer novellierten Fassung nach Artikel 8 (2) für Gebäude Pflichten zur Installation von Ladepunkten und Leitungsinfrastruktur fest. Diese Verpflichtung will die Bundesregierung mit dem vorliegenden Referentenentwurf für ein Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) in Deutschland bundeseinheitlich umsetzen.

Neue Nichtwohngebäude sowie solche, die einer grundlegenden Renovierung einschließlich der Elektroinstallation oder des Parkplatzes unterzogen werden, müssen mindestens einen Ladepunkt bzw. für jeden fünften Parkplatz entsprechende Leitungsinfrastruktur (Vorverkabelung) erhalten, sofern das Gebäude mehr als zehn Stellplätze hat. Diese Regelung soll ab dem voraussichtlichen Inkrafttreten 2021 gelten. Für bis dahin ergangene Baugenehmigungen gibt es eine Übergangsfrist.

In 2025 muss zudem jedes Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Parkplätzen mindestens mit einem Ladepunkte ausgerüstet sein. Die Verpflichtung gilt jeweils auch für an das Gebäude angrenzende Parkplätze. Ladepunkte müssen zwar keine Mindestanschlussleistungen aufweisen, jedoch bestimmungsgemäß für E-Autos sein. Leitungsinfrastruktur, als die von der EU geforderte Vorverkabelung, umfasst die Leerrohre vom Stellplatz über den Zähler bis hin zum Netzverknüpfungspunkt. Kleine und mittlere Unternehmen, die eigene Gebäude überwiegend für ihre Unternehmenstätigkeit nutzen, sind vom Gegenstand des Gesetzes ausgenommen.

Für neue Wohngebäude und solche, die einer grundlegenden Renovierung einschließlich des Parkplatzes oder der Elektroinstallation unterzogen werden, muss Leitungsinfrastruktur (bzw. Vorverkabelung) an jedem Stellplatz verlegt werden, sofern das Gebäude mehr als zehn Stellplätze hat. Diese Regelung gilt ebenfalls ab dem Inkrafttreten in 2021.

Verpflichtete sind jeweils die Gebäudeeigentümer. Die Einschränkung auf Gebäude mit einer Mindestanzahl von Parkplätzen sowie die Entscheidung zur Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Nicht-KMU begrenzt den Kreis der betroffenen Unternehmen auf Teile der Wohnungswirtschaft sowie die rund 21.000 Nicht-KMU der gewerblichen Wirtschaft. Der jährliche Erfüllungsaufwand beläuft sich laut Gesetzentwurf für die Wirtschaft auf 31 Mio. Euro jährlich sowie auf den einmaligen bedingungslosen Einbauaufwand bis 2025 in Höhe von 622 Mio. Euro.

Der Referentenentwurf muss noch vom Bundeskabinett bestätigt werden und geht anschließend ins parlamentarische Verfahren.

Quelle: DIHK

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