Die Einwegkunststoffverbots-Verordnung setzt nun Artikel 5 der Richtlinie 1:1 in nationales Recht um. Unter die Bestimmung fallen etwa Plastikbesteck, Plastik-Wattestäbchen, Strohalme oder Einwegbecher aus Styropor. Der Abverkauf dieser Produkte ab 3. Juli 2021 soll dann eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
Ziel der Regelung soll ein nachhaltigerer Umgang mit Ressourcen sowie die Reduzierung der Vermüllung der Umwelt und der Schutz der Meere sein. 2018 wurde vor diesem Hintergrund die EU-Einwegkunststoff-Richtlinie beschlossen.