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EEG und Wind-auf-See-Gesetz novelliert

Neben den Fragen der Ausbaubeschleunigung wurden mit der Novelle des „Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz“ (NABEG) auch zahlreiche weitere energierechtliche Vorgaben geändert. Daher wird es in Berlin auch Energiesammelgesetz 2 genannt. Der DIHK hat die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.

EEG
Im Rahmen der Drittstrommengenabgrenzung werden die erweiterten Schätzmöglichkeiten um ein Jahr verlängert. Erst ab 2021 darf dann nur noch im Ausnahmefall geschätzt werden. Zudem haben sich Union und SPD darauf verständigt, die Regelungen zum Messen und Schätzen zeitnah weiterzuentwickeln, um die bürokratische Belastung zu verringern. Der DIHK hat ein Merkblatt zur Drittstrommengenabgrenzung veröffentlicht.

Die Regelungen zum Einspeisemanagement bei erneuerbaren Energien wurden ins EnWG überführt und geändert. Hierzu wird der DIHK noch gesondert informieren.

Bei den PV-Ausschreibungen wird der Höchstwert von 8,91 Cent/kWh auf 7,5 Cent/kWh gesenkt. Einige Gebote der letzten Ausschreibungsrunde hätten damit keinen Zuschlag erhalten.

Das Umlageprivileg für KWK-Anlagen, die Strom ausschließlich auf Basis flüssiger Brennstoffe gewinnen, wird für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2022 gewährt. Dadurch sollen sie Zeit zur Umstellung ihrer Geschäftsmodelle erhalten.

PV-Anlagen, die zwischen dem 22.12.2018 und 31.01.2019 ans Netz gingen, erhielten keine EEG-Vergütung. Dies wurde korrigiert.

Das Erfordernis einer BImSch-Genehmigung auch für sog. Bürgerenergie-Windparks im Rahmen der Ausschreibungen wurde auf alle Auktionen bis einschließlich des 01.07.2020 ausgedehnt. Andernfalls hätten bei den technologieübergreifenden Ausschreibungen auch Projekte ohne diese Genehmigung teilnehmen können.

Wind-auf-See-Gesetz
Es werden erstmalig die Begriffe Testfeld und Testfeldanbindungsleitungen eingeführt. Dies soll die Errichtung sog. Pilotwindanlagen erleichtern.

Damit Testfelder im Küstenmeer ausgewiesen werden können, müssen die Länder diese in ihren Flächenentwicklungsplan aufnehmen und als solchen ausweisen.

In zahlreichen weiteren Gesetzen und Verordnungen wurden vor allem redaktionelle Änderungen vorgenommen. Zudem wird die Bundesregierung aufgefordert, bis Sommer sicherzustellen, dass KWK-Eigenversorgungsanlagen zwischen 1 und 10 MW nicht schlechter gestellt werden als andere Anlagen.

Quelle: DIHK

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