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EEG 2021 wird geändert

Nein, es handelt sich nicht um die Umsetzung des Entschließungsantrags des Bundestages zur umfassenden Novelle des EEG. Vielmehr gibt es Anpassungen aus den Gesprächen mit der EU-Kommission und Verweisfehler werden korrigiert. Kleinere inhaltliche Punkte sind allerdings auch enthalten.  Zudem haben sich die Koalitionsfraktionen auf weitere Änderungen verständigt. Auch das KWKG wird novelliert. Es ist davon auszugehen, dass die Punkte mit der EnWG-Novelle noch vor der Sommerpause verabschiedet werden.

Wichtigste EEG-Änderungen aus der beihilferechtlichen Einigung mit der Kommission und weitere Korrekturen:

  • EE-Anlagen ab 25 kW bis 100 kW, die nach dem 31.12.2020 zugebaut werden, müssen auch vor Markterklärung des BSI zum Smart-Meter-Rollout mit Einrichtungen zur Abrufung der Ist-Einspeisung ausgestattet werden. Die Regelung bezog sich bislang nur auf die Fernsteuerbarkeit solcher Anlagen. Die Verordnungsermächtigung zur Einbeziehung kleiner Anlagen in die Smart-Meter-Pflicht wird entfristet. Bisher hätte das BMWi bis zum 30.06.2021 eine solche Verordnung vorlegen müssen.
  • Es gibt keine Anschlussförderung für Windanlagen, die aus der Förderung gefallen sind, über das Jahr 2021 hinaus. Der Aufschlag auf den Marktwert für 2021 (bis 30.06. 1 ct/kWh, bis 30.09. 0,5 ct/kWh, bis 31.12. 0,25ct/kWh) bleibt erhalten. Allerdings wird ein Höchstbetrag eingeführt: Mehr als 1,8 Millionen Euro darf ein Gesamtunternehmen (d. h. inklusive verbundene Unternehmen) nicht in Anspruch nehmen. Es muss zudem eine verbindliche Erklärung gegenüber dem Netzbetreiber erfolgen, welche Anlage wie viel Beihilfe in Anspruch nimmt.
  • Bei der endogenen Mengensteuerung wird klargestellt, dass sich die Feststellung der Unterzeichnung der letzten Runde auf die tatsächlich ausgeschriebene Menge und nicht auf die gesetzlich festgelegte bezieht. Andernfalls wären nach einer ersten Mengenreduzierung alle anderen Ausschreibungsrunden automatisch unterzeichnet.
  • Die Aufgaben der Clearingstelle EEG|KWKG wird neu gefasst. Sie soll nicht mehr zuständig sein für Verfahren, die sich mit EEG-Umlagepflichten befassen. Begründung: Die BNetzA hat das alles mit ihren Leitfäden hinreichend geklärt.
  • Biomasseanlagen, die bereits vor dem 31.12.2020 einen Zuschlag in einer Ausschreibung erhalten haben, aber erst nach diesem Datum in die zweite Vergütungsphase wechseln, sollen also mit dem Wechsel in die zweite Vergütungsphase weiterhin den vollen Flexibilitätszuschlag in Höhe von 40 Euro pro Kilowattstunde installierter Leistung in Anspruch nehmen können. Diese Anlagen müssen auch nicht das neu eingeführte qualitative Flexibilisierungskriterium erfüllen. Sie verbleiben damit im Recht des EEG 2017.

Es bleiben aber Teile übrig, die sich die Kommission noch vertieft anschauen wird. Folgende Punkte werden noch geprüft:

  • Regionalisierung der EE-Förderung: Dies betrifft die Südquoten für Wind an Land und Biomasse sowie die regionale Beschränkung der Biomethanausschreibung auf Süddeutschland, die erst ab 2022 angewandt werden (§§ 36d, 39d Absatz 3, 39k EEG 2021). Die Ausschreibungen finden 2021 ohne die regionalen Steuerungen statt.
  • Freistellung von der EEG-Umlage für grünen Wasserstoff: Hier fehlt auch noch der Verordnungsentwurf aus dem BMWi.
  • Regelung zum nicht selbständigen Unternehmensteil im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung für Wasserstoff: Die Regelung zum nicht selbständigen Unternehmensteil nach § 64a Absatz 6 EEG 2021 wird in einem separaten Verfahren zusammen mit den Regelungen zur gesetzlichen Vollbefreiung für Grünen Wasserstoff geprüft.
  • Anschlussförderung für Güllekleinanlagen: Die Regelungen des § 88b EEG 2021 werden in einem gesonderten Verfahren geprüft, da die Details der Anschlussförderung für Güllekleinanlagen noch per Rechtsverordnung festgelegt werden müssen. Das BMWi plant kurzfristig die Vorlage eines entsprechenden Verordnungsentwurfs.
  • EEG-Umlagenbefreiung für Elektrobusse (§ 63 Nummer 2 in Verbindung mit § 65a EEG 2021)
  • Anschlussförderung für Altholz (§ 101 EEG 2021)
  • Höhere Förderung für kleine Wasserkraftanlagen (§ 100 Absatz 7 EEG 2021)

Weitere Einigungen im Bundestag

  • Absenkung der EEG-Umlage in den Jahren 2023 und 2024 aus Haushaltsmitteln: Es soll eine deutliche Senkung der Umlage ermöglicht werden, die sowohl die Einnahmen aus der nationalen CO2-Bepreisung umfassen (BEHG) – das sind für 2023 bis zu 1,5 ct/kWh Senkungspotenzial – als auch nicht vollständig benötigte Mittel zur Stabilisierung der EEG-Umlage in diesem Jahr. Dadurch soll eine Senkung der Umlage auf unter 5 ct/kWh erfolgen.
  • Stromspeicher: Die Regelungen für Stromspeicher sollen verbessert werden. Genaues ist unklar.
  • Zusätzliche Ausschreibungsmengen 2022: Die Ausschreibungsmengen für PV werden 2022 um 4,1 und bei Wind an Land um 1,1 GW angehoben. Damit werden im kommenden Jahr 4 GW Wind und 6 GW PV ausgeschrieben. Die zusätzlichen Mengen bei der PV verteilen sich auf Freiflächenanlagen mit 2 GW, Dachanlagen mit 2 GW und 100 MW für Agri- und Floating-PV. Nicht bezuschlagte Mengen bei Wind an Land in den Jahren 2021 und 2022 sollen bereits im Folgejahr ausgeschrieben werden und nicht erst im dritten Folgejahr. Werden die Mengen dann erneut nicht vergeben, sollen signifikante Teile in die Innovationsausschreibung verschoben werden. Diese Erhöhung muss ebenfalls noch beihilferechtlich genehmigt werden.
  • Erleichterung der Genehmigungsverfahren im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG): Union und SPD unterstreichen, dass Genehmigungsverfahren erleichtert und beschleunigt werden sollen, ohne dass es zu einer Absenkung des Schutzes von Mensch und Tier kommen soll. Die im Rahmen von § 249 Absatz 3 Baugesetzbuch erlassenen Abstandsregelungen in einzelnen Bundesländern haben Bestand und bleiben unberührt.
  • Änderungen im Bereich Funknavigation (Onshore-Potenziale): Die Berechnungsmethode für Störungen durch Windräder wurde neu gefasst. Dadurch versprechen sich die Fraktionen einen kurzfristigen Zubau von mehreren 100 MW. Teilweise sollen Drehfunkfeuer außer Betrieb gehen bzw. umgerüstet werden, was das Ausbaupotenzial ebenfalls erhöht. Weitere Fragen, wie der Prüfradius, sollen rasch angegangen werden. Im EEG wird eine jährliche Berichtspflicht zu diesem Thema etabliert.

Wichtigste KWKG-Änderungen:

  • Es wird eine klare Abgrenzung zwischen EEG und KWKG eingeführt. Die Anwendung bezieht sich künftig auf die Anlage und nicht mehr auf die Strommenge. Anlagenbetreiber müssen sich also entscheiden, ob sie unter das EEG oder das KWKG fallen möchten, sofern eine Wahlfreiheit besteht. Auch eine zeitversetzte Inanspruchnahme wird ausgeschlossen.
  • Eine Übergangsfrist für Anlagen zwischen 500 kW und 1 MW, bei denen ursprünglich die Teilnahmepflicht an den Ausschreibungen bereits ab dem 1. Januar gelten sollte, wird eingeführt. Solche Anlagen benötigen keinen Zuschlag in einer Ausschreibung, um eine KWKG-Förderung zu erhalten, wenn die Anlage bzw. im Fall der Modernisierung die Anlagenteile bis zum 31. Dezember 2020 verbindlich bestellt wurden und die Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt.
  • Es wird klargestellt, dass KWK-Strom nachrangig zu EEG-Strom abgenommen wird.
  • Eine Begrenzung der KWK-Umlage für die Erzeugung von Wasserstoff analog zu den EEG-Regelungen wird eingeführt.

Vorbescheide können auch über das Notifizierungsende 2026 hinaus wirken, wenn die Anlage bereits vorher genehmigt wurde.

Quelle: DIHK

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