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Eckpunkte für Entlastung von durch CO2-Bepreisung besonders betroffene Unternehmen

Das Bundeskabinett hat am 23. September 2020 Eckpunkte für die Ausgestaltung der Entlastung von Unternehmen, für die durch die CO2-Bepreisung eine Verlagerung droht (Carbon Leakage), verabschiedet. Damit kommt die Bundesregierung der Forderung aus dem Bundestag nach, parallel zur laufenden Revision des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) den von Carbon Leakage betroffenen Unternehmen Planungssicherheit zu ermöglichen.

Nach Einschätzung des DIHK ist die mit den Eckpunkten vorgezeichnete Ausgestaltung deutlich zu restriktiv. Dies gilt zum einen für die Auswahl der von Carbon Leakage gefährdeten Sektoren. Zum anderen ist die Entlastungshöhe soweit eingeschränkt, dass die Unternehmen schlechter als im europäischen Emissionshandel gestellt werden. Zugleich bieten die Eckpunkte den Unternehmen für die eigene Preisgestaltung für 2021 zu wenig Planungssicherheit. Der DIHK hat sich immer dafür eingesetzt, dass spätestens zum Start des nationalen Emissionshandels Anfang 2021 die zugehörigen Entlastungsregelungen wirken.

Nach den Eckpunkten der Bundesregierung sollen nur Unternehmen zur Beantragung einer Entlastung berechtigt sein, die einem Carbon Leakage gefährdeten Sektor angehören. Dazu soll die Sektorenliste für die vierte Handelsperiode des europäischen Emissionshandels (CL-Liste) zur Grundlage genommen werden. Eine Ergänzung der Sektorenliste soll grundsätzlich sowohl nach quantitativen Kriterien (Emissions- und Handelsintensität) als auch nach qualitativen Kriterien möglich sein. Die Auswahlkriterien sind aber noch nicht weiter definiert.

Anders als beim Entlastungsmechanismus des EU-ETS sollen antragsberechtigte Unternehmen zusätzlich eine noch nicht festgelegte Mindestschwelle der anteiligen BEHG-Kosten an den Gesamtkosten des Unternehmens erfüllen müssen. Oberhalb dieser Mindestschwelle soll je nach Energieintensität ein Kompensationsgrad von 65 bis 95 % des BEHG-Kostenanteils an der entlastungsfähigen Emissionsmenge gewährt werden. Ein entsprechender Kompensationsgrad ist nach dem europäischen Emissionshandel ebenfalls nicht vorgesehen. Wie beim EU-ETS sollen zudem zur Berechnung der entlastungsfähigen Emissionsmenge die von der EU-Kommission festgelegten Benchmarks zum Einsatz kommen. Zur Diskussion innerhalb der Bundesregierung steht zudem, ob bei der Berechnung der Entlastung die Absenkung der EEG-Umlage zu berücksichtigen ist.

Als Gegenleistung für die zu gewährende Entlastung zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit sollen die Unternehmen zur Einführung oder Betrieb eines Energiemanagementsystems nach ISO 50.001 oder eines Umweltmanagementsystems nach EMAS und der Umsetzung wirtschaftlicher Maßnahmen der Dekarbonisierung verpflichtet werden. Für Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe von weniger als 500 MWh pro Jahr soll diese Anforderung durch die Einführung eines nicht-zertifizierten Energiemanagementsystems nach ISO 50.005 bis 2023 oder alternativ die Mitgliedschaft in einem nach dem 01.01.2021 angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerks erfüllt werden können.

Quelle: DIHK, Berlin

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