Bundesverfassungsgericht gibt für die Tübinger Abgabe auf Einwegverpackungen grünes Licht

Wie der Erste Senat Bundesverfassungsgericht mitteilt, durfte die Stadt die Abgabe als örtliche Verbrauchsteuer erheben. Der notwendige Ortsbezug des Verbrauchs sei gegeben. Denn die Satzung ziele auf Einwegmaterial, das beim Verkauf von Speisen und Getränken „für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle“ verwendet wird. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass Speisen und Getränke außerhalb des Gemeindegebiets verzehrt werden. Dies stelle jedoch nicht den „typischen Fall des örtlichen Verbrauchs“ in Frage.

Des Weiteren stehe die Abgabe nicht im Widerspruch zum Bundesabfallrecht. Auch unzumutbare Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit oder eine existenzbedrohende Wirkung der Betriebe wurden nicht nachgewiesen. Die Erhebung über die Betriebe sei verhältnismäßig.

Es ist damit zu rechnen, dass jetzt weitere Kommunen zeitnah ähnliche Regelungen erlassen werden.

 

 

Quelle:DIHK

Weitere Themen

Business Angels Deutschland e.V. veranstaltet das Matchingevent „Female Funding ‘24“ mit spannenden Panels, Keynotes und Impulsstatements.
Umwelt & Energie

Kurzumfrage: Fragen zur Stromweiterleitung und Kundenanlagen

Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28.11.2024 (C-293/23) ist die rechtssichere Weiterleitung von Strom in Deutschland zukünftig ungewiss. Konkret geht es um den Begriff der Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), welcher in der Folge nicht mit dem europäischen Recht vereinbar sei.

weiterlesen