Wie der Erste Senat Bundesverfassungsgericht mitteilt, durfte die Stadt die Abgabe als örtliche Verbrauchsteuer erheben. Der notwendige Ortsbezug des Verbrauchs sei gegeben. Denn die Satzung ziele auf Einwegmaterial, das beim Verkauf von Speisen und Getränken „für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle“ verwendet wird. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass Speisen und Getränke außerhalb des Gemeindegebiets verzehrt werden. Dies stelle jedoch nicht den „typischen Fall des örtlichen Verbrauchs“ in Frage.
Des Weiteren stehe die Abgabe nicht im Widerspruch zum Bundesabfallrecht. Auch unzumutbare Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit oder eine existenzbedrohende Wirkung der Betriebe wurden nicht nachgewiesen. Die Erhebung über die Betriebe sei verhältnismäßig.
Es ist damit zu rechnen, dass jetzt weitere Kommunen zeitnah ähnliche Regelungen erlassen werden.
Quelle:DIHK