Bundestag beschließt Geologiedatengesetz

Der Bundestag hat am 22. April das Geologiedatengesetz beschlossen. Im Vergleich zum Kabinettsentwurf wurde der Anwendungsbereich noch erweitert. Zum verbesserten Schutz privater Daten wurde klargestellt, dass die Kategorisierung und Veröffentlichung ein Verwaltungsakt (mit Widerspruchsmöglichkeit) ist. Für das Standortauswahlverfahren sollen nicht veröffentlichte private Geodaten von einem Beirat aus Sachverständigen begutachtet werden.

  1. Ausweitung des Anwendungsbereichs (§ 3 Absatz 2 Nummer 1): Wie im ersten Referentenentwurf sollen auch bodenkundliche Untersuchungen zum Anwendungsbereich des Gesetzes gehören. Der DIHK hatte von einer solchen Erweiterung abgeraten, da der Anwendungsbereich bereits viele Tätigkeiten betrifft, die derzeit nicht unter das Lagerstättengesetz fielen. Die Möglichkeiten der Länder, bestimmte Untersuchungen vom Gesetz oder einzelnen Informationspflichten auszunehmen, bleiben jedoch erhalten.
  2. Nun wird zudem klargestellt, dass die Entscheidung der Behörden über die Kategorisierung (§ 17 und § 29 GeolDG) ein Verwaltungsakt ist. Damit können Unternehmen gegen die Entscheidung der Behörde ggf. Widerspruch (§ 70 VwGO) einlegen. Diese Klarstellung entsprach den Empfehlungen des DIHK.
  3. Auch wenn Behörden entscheiden, dass private Daten veröffentlicht werden, obwohl davon Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sind, wird den Unternehmen im § 34 ein effektiverer Rechtsschutz gewährt werden: Dazu müssen die betroffenen Unternehmen sechs Wochen vor der öffentlichen Bereitstellung über die Entscheidung, inklusive einer Begründung, unterrichtet werden. Dagegen können sie Eilrechtsschutz geltend machen.
  4. Für den Sonderfall der Standortauswahl für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle wurde ein gesonderter § 35 eingeführt. Weiterhin haben Entscheidungen über die Veröffentlichung von Daten, die im Standortauswahlverfahren benötigt werden und entscheidungserheblich sind, keine aufschiebende Wirkung. Nun soll sich das Nationale Begleitgremium dazu jedoch von fünf externen Experten beraten lassen.
  5. Gestrichen wurde – wie vom Bundesrat gefordert – die Möglichkeit für Unternehmen, ein anerkanntes interoperables Datenformat unabhängig vom Bundesland frei zu wählen. In einer Entschließung gibt der Bundestag der Bundesregierung nun allerdings auf, eine Förderung der Länder zum Aufbau eines einheitlichen interoperablen Formates zu prüfen.

Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen. Nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wird es voraussichtlich im Juni oder Juli in Kraft treten.

Quelle: DIHK, Berlin

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