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Bundestag beschließt Änderungen des Elektrogesetzes

Ziel der Novellierung ist die Steigerung der Sammelmengen von Elektroaltgeräten. Dafür werden insbesondere mehr Rücknahmestellen geschaffen, etwa im Lebensmitteleinzelhandel oder bei zertifizierten Erstbehandlungsanlagen. Das neue Elektrogesetz muss noch den Bundesrat passieren und soll am 01.01.2022 in Kraft treten.

Das Gesetz enthält folgende Neuerungen:

Mit § 3 Nr. 8 wird der Begriff des „Inverkehrbringens“ erweitert.  Danach gilt auch die erste Wiederbereitstellung eines Elektrogerätes auf dem deutschen Markt, die nach der erstmaligen Bereitstellung auf dem Markt aus Deutschland ausgeführt wurde, als Inverkehrbringen.
Neu hinzugekommen sind weiter Bestimmungen zum elektronischen Marktplatz sowie Fulfillment-Dienstleister. Damit werden die Verpflichtungen des ElektroG für diese Akteure klargestellt. So haben diese gem. § 6 Abs. 2 künftig zu überprüfen, ob die Hersteller der Produkte, die auf ihrer Plattform verkauft werden, bei der Stiftung ear registriert sind.

Eine weitere Neuerung ist die Erstellung und Abgabe eines Rücknahmekonzepts aller Hersteller bzw. Bevollmächtigte im gewerblichen Bereich bei der Stiftung ear, § 7a. Diesem sind eine Erklärung über Rücknahmemöglichkeiten nach § 19, ggf. Informationen zum Bevollmächtigten sowie die Möglichkeit der Endnutzer die Rückgabemöglichkeiten zu nutzen, beizufügen. Hersteller, die bereits vor dem 01.01.2022 registriert sind, haben bis zum 30.06.2022 ein solches Konzept vorzulegen.

Die Vorschrift der Berechtigten gem. § 12 wird um zertifizierte Erstbehandlungsanlagen zur Sammlung von Altgeräten aus privaten Haushalten ergänzt. Neu ist die Vorgabe für alle Berechtigten zur Kennzeichnung als Rücknahme- und Sammelstelle durch ein einheitliches Logo, entworfen von der Stiftung ear.

Die Sortierung der Altgeräte bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (Wertstoffhöfen) hat künftig gem. § 14 Abs. 2 unter Aufsicht von deren Mitarbeitern zu erfolgen. Damit soll eine bruchsichere Sortierung sichergestellt werden.

Die Rücknahmepflicht in § 17 wird insofern ausgeweitet, als das Lebensmitteleinzelhändler mit einer Ladenfläche von mehr als 800m², die auch Elektrogeräte in ihrem Sortiment anbieten (dauerhaft oder nur wenige Male), zur Rücknahme von Altgeräten mit einer Kantenlänge bis 25 cm verpflichtet sind. Dies gilt unabhängig davon, ob ein neues Gerät erworben wird (0:1-Rücknahme). Größere Geräte können nur dann dort abgegeben werden, wenn ein vergleichbares Gerät erworben wird. Diese Pflicht greift nach einer Übergangsfrist ab dem 01.07.2022. Die Kennzeichnung mit dem Logo der Stiftung ear ist auch hier erforderlich.
Der Onlinehandel wird bei der Rücknahmepflicht ebenso weiter ausdrücklich einbezogen. Hier sind Verkaufs- und Lagerfläche die maßgebliche Größe. Die Onlinehändler haben bei einem Kauf von einem neuen Elektroaltgerät eine kostenlose Abholung und Entsorgung des Altgerätes der Kategorie 1, 2 und 4 (Wärmeüberträger, Bildschirme, Großgeräte mit einer Kantenlänge von mehr als 50 cm) aktiv anzubieten.

Der neue § 17a sieht vor, dass zertifizierte Erstbehandlungsanalgen Altgeräte freiwillig zurücknehmen können. In § 17b wird eine Kooperationsmöglichkeit zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und zertifizierten Erstbehandlungsanlagen eingeräumt.

Die Neufassung des § 19 sieht die Ausweitung der Rücknahmeverpflichtung durch den Hersteller im gewerblichen Bereich vor. Die Hersteller haben nun Rücknahmemöglichkeiten zu schaffen. Die Entsorgungsverantwortung kann damit nicht mehr im Rahmen einer Vereinbarung auf den Endnutzer übertragen werden. Für die Einrichtung einer Rücknahmemöglichkeit können jedoch Dritte beauftragt werden.

Durch die Änderung der Mitteilungspflichten der Hersteller bzw. der Bevollmächtigten gem. § 27 sind künftig bei der Mitteilung über ins Ausland verbrachte Elektrogeräte, die zuvor in Deutschland in Verkehr gebracht wurden, Mengen von Elektrogeräten, die vom Hersteller oder Bevollmächtigten als Gebrauchtgeräte vom Endnutzer zurückgenommen wurden und anschließend ins Ausland ausgeführt werden, gesondert auszuweisen.

Die Vertreiber haben künftig die Mengen an Altgeräten, die einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem Recycling zugeführt wurden, getrennt nach Kategorie zu melden (§ 29).

Den Gesetzesentwurf finden Sie hier.

Quelle: DIHK

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