Bundesregierung plant schmale, schnelle EEG-Novelle

Während von den Themen PV-Deckel und Abstandsregelung Wind derzeit wenig zu hören ist, hat die Bundesregierung eine Formulierungshilfe zu anderen EEG-Themen erstellt, die am 29. April vom Kabinett verabschiedet wurde. Diese wurde vorab zur Information an die Verbände versandt. Dabei geht es um das Thema Bürgerenergiegesellschaften und Fristen. Dazu wird auch das Wind-auf-See-Gesetz geändert.

Besondere Ausgleichsregelung:

Für das Antragsjahr 2020 wird eine Sonderregelung ins EEG aufgenommen. Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie besteht eine besondere Schwierigkeit für die Unternehmen, die Nachweise, insbesondere die Wirtschaftsprüferbescheinigung nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c und das Zertifikat nach § 64 Absatz 3 Nummer 2 EEG 2017, innerhalb der materiellen Ausschlussfrist einzureichen. Diese Nachweise können nun bis zum 30. November 2020 nachgereicht werden. Allerdings muss der Antrag weiterhin fristgerecht bis zum 30.06.2020 eingereicht sein.

Realisierungsfristen für EE-Projekte mit einem Zuschlag in einer Ausschreibung:

Sämtliche Realisierungsfristen werden um ein halbes Jahr verlängert. Ob eine weitere Verlängerung sinnvoll und notwendig ist, soll zu einem späteren Zeitpunkt geprüft werden. Die Verlängerung gilt für alle Ausschreibungsrunden vor dem 1. März 2020.

Bürgerenergiegesellschaften:

In Zukunft können Bürgerenergiegesellschaften nur mit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an den Ausschreibungen teilnehmen. Bisher war dies nur übergangsweise so geregelt, nun ist es auf Dauer. Als Privileg bleibt erhalten, dass die Bürgerenergiegesellschaften auch weiterhin den Wert des höchsten noch bezuschlagten Gebots bekommen.

Quelle: DIHK, Berlin

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