Die Regelung tritt am 3. Juli 2021 in Kraft. Die Verkündung der Verordnung soll Ende des Jahres erfolgen. Gesetzliche Grundlage ist § 24 Nr. 4 des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
Das Verbot bezieht sich auf Wattestäbchen, Besteck, Teller, Trinkhalme, Rührstäbchen und Luftballonstäbe aus Kunststoffen sowie „To-Go“- Lebensmittelbehälter, Getränkebecher und -behälter aus Styropor. Generell werden künftig Produkte aus sogenanntem oxo-abbaubarem Kunststoff verboten. Dabei handelt es sich um Stoffe, die sich nach ihrer Nutzung durch Oxidation schnell in kleine Fragmente zerlegen, die ihrerseits kaum mehr weiter abgebaut werden können.
Verstöße gegen das Verbot stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Für den Vollzug sind die Länder verantwortlich.
Die Empfehlung der Ausschüsse zu Nr. 3 wurde vom Bundesrat angenommen. Danach dürfen nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 a) keine Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol für Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, die „dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht“.
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Quelle: DIHK, Berlin