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Bundesnetzagentur startet Erhebung für große Eigenerzeuger, Eigenversorger sowie EEG-Anlagen

Unternehmen, die viel Strom aus eigenen Anlagen als Eigenerzeugung oder Eigenversorgung verbrauchen, sind nach dem EEG (§ 74a Abs. 3 EEG 2021) gesetzlich verpflichtet, sich bei der Bundesnetzagentur zu melden. Diese Pflicht betrifft alle Unternehmen, die durch den Selbstverbrauch des Stroms EEG-Umlage in Höhe von mindestens 500.000 Euro im Jahr 2020 nach den §§ 61 bis 61g oder 69b vermeiden.

Sofern auf den selbst verbrauchten Strom nach EEG keine EEG-Umlage anfällt (v. a. bei der Eigenerzeugung) betrifft dies Unternehmen mit einem Selbstverbrauch von mindesten 7,4 GWh. Werden 40 Prozent der Umlage fällig (Eigenversorgung), steigt der Stromverbrauch, um über die Schwelle von 500.000 Euro zu kommen, auf etwa 12,35 GWh an. Alle Unternehmen mit geringeren Verbräuchen sind daher nicht zur Meldung bei der Bonner Behörde verpflichtet.

Die Mitteilung muss grundsätzlich bis zum 31. Juli 2021 erfolgen. Eine verlängerte Mitteilungsfrist bis zum 31. Oktober 2021 gilt für Letztverbraucher und Eigenversorger, deren Netzbetreiber ein Übertragungsnetzbetreiber ist.

Die Mitteilungspflicht betrifft auch die Betreiber von Anlagen, die die Voraussetzungen einer KWKG-Umlagenbegrenzung für Kuppelgasverstromung nach § 27a Abs. 1 EEG erfüllen. Diese Mitteilung muss bis zum 31. August 2021 erfolgen.

Es sind zwingend die Formulare der Bundesnetzagentur zu verwenden, die Sie hier finden.

Quelle: DIHK

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