Suche
Close this search box.
Suche
Close this search box.

Bundesnetzagentur offen für EEG-Änderungen für bivalente Speicher

Für Speicher, die sowohl netzgekoppelt sind als auch zur Eigenversorgung eingesetzt werden (bivalente Speicher), gibt es mit dem § 61 EEG 2021 spezielle Regelungen. Diese hat die Bundesnetzagentur nun evaluiert und zeigt sich offen für eine Reform. Grundsätzlich seien die Regelungen aber nach wie vor geeignet.

Die meisten heute installierten Speicher sind zu klein, um von dieser Regelung betroffen zu sein. Derzeit sind nur 800 im Markstammdatenregister gemeldete Speicher größer als 30 kW und könnten damit unter die Anwendung des § 61 fallen. Die Behörde geht aber davon aus, dass in der Praxis nur sehr wenige Speicher bivalent eingesetzt werden, da sich solche Geschäftsmodelle nicht lohnen würden.

Folgende Punkte für bivalente Speicher könnten aus Sicht der Behörde geändert werden, ohne dass es zu „einer relevanten Absenkung der EEG-Umlage-Zahlungen oder zu zusätzlichen Fehlanreizen für die Betriebsweise von Stromspeichern käme“:

  • Von einer monatlichen Saldierungsperiode könnte auf eine jährliche Saldierung umgestellt werden, da Strommengen kaum über längere Zeiträume fiktiv gespeichert würden.
  • Die Begrenzung der Saldierung der EEG-Umlage auf 500 kWh je kWh installierte Speicherleistung könnte entfallen.
  • Die Messung der sonstigen Entnahmemengen aus dem Speicher ist unklar, so dass gar nicht gemessen werden kann. Die Pflicht könnte daher gestrichen werden.
  • Aus technischen Gründen können die Füllstände insbesondere eines Batteriespeichers gar nicht geeicht gemessen werden. Die Erfassung der Füllstände bedeutet einen hohen Aufwand und könnte entfallen.

Den Evaluierungsbericht der Bundesnetzagentur finden Sie hier.

Quelle: DIHK

Weitere Themen

Recht & Steuern

Online-Veranstaltung „Die e-Rechnung kommt“

Elektronische Rechnungen (e-Rechnung) sind im B2B-Bereich zukünftig verpflichtend. Die entsprechenden umsatzsteuerrechtlichen Regelungen wurden mit dem Wachstumschancengesetz im März 2024 beschlossen. Ab 1. Januar 2025 wird nur noch zwischen elektronischen Rechnungen (in der Gesetzesbegründung auch als e-Rechnungen bezeichnet) und sonstigen Rechnungen unterschieden. Zudem müssen Unternehmen ab dem 1. Januar 2025 elektronische Rechnungen empfangen können.

weiterlesen