Die Richtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ ist am 01.01.2024 in Kraft getreten. Unter dieser Richtlinie werden frühere Förderprogramme zusammengefasst und untereilen sich in einer Struktur mit vier Förderrichtlinien.
Die Namen der vier Förderrichtlinienlauten lauten:
- Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude“ (BEG WG)
- Bundesförderung für effiziente Gebäude − Nichtwohngebäude (BEG NWG)
- Bundesförderung für effiziente Gebäude – Klimafreundlicher Neubau (BEG KFN)
- Bundesförderung für effiziente Gebäude − Einzelmaßnahmen ( BEG EM)
Mit der BEG EM sollen Einzelmaßnahmen zur Effizienzsteigerung und zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energie für Wärme und Kälte in Gebäuden angereizt werden. Das Erreichen einer (neuen) Effizienzhaus-Stufe durch die geförderten Einzelmaßnahmen ist dabei nicht erforderlich.
Die BEG EM fördert Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik (außer Heizung), der Heizungsoptimierung, der Fachplanung und Baubegleitung sowie Maßnahmen bei Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungsaustausch), die den in der Förderrichtlinie dargelegten Anforderungen entsprechen. Antragsberechtigt sind alle Investoren (zum Beispiel Hauseigentümer beziehungsweise Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden. Ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht und die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln. Die Förderung erfolgt in Form eines Investitionszuschusses. Zusätzlich kann ein ergänzendes Kreditangebot in Anspruch genommen werden.
Förderung für den Heizungstausch
Für den Heizungstausch gewährt die BEG EM eine Grundförderung von 30 % für alle Wohn- und Nichtwohngebäude. Für Wärmepumpen wird zusätzlich ein Bonus von 5 % gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird. Biomasseheizungen, die einen Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m3 einhalten, erhalten einen pauschalen Zuschlag von 2.500 Euro. Für selbstnutzende Wohnungseigentümer gibt es unter bestimmten Voraussetzungen noch die Möglichkeit zur zusätzlichen Inanspruchnahme von Klimageschwindigkeits-Bonus und/oder Einkommens-Bonus. Die maximal förderfähigen Investitionskosten bemessen sich in Abhängigkeit des Gebäudetyps an der Anzahl der Wohneinheiten (WG) bzw. der Nettogrundfläche (NWG).
Förderung für weitere Effizienzmaßnahmen
Neben der Heizungstausch-Förderung können auch weiterhin Zuschüsse für einzelne Effizienzmaßnahmen beantragt werden: z. B. für Dämmung von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen; für Erneuerung, Ersatz oder erstmaligen Einbau von Fenstern, Außentüren und -toren; für Einbau, Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme-/Kälterückgewinnung; für Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zur Gebäudeautomation; für Kältetechnik zur Raumkühlung oder den Einbau energieeffizienter Innenbeleuchtungssysteme. Der Grundfördersatz beträgt weiterhin 15 %, plus ggf. 5 % Bonus bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans für Wohngebäude. Die maximal förderfähigen Investitionskosten bemessen sich auch hier in Abhängigkeit des Gebäudetyps an der Anzahl der Wohneinheiten (WG) bzw. der Nettogrundfläche (NWG).
Antragstellung
Die Zuschüsse für Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik; außer Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes) werden zukünftig bei der KfW beantragt. Die technische Antragstellung bei der KfW beginnt für Einfamilienhäuser voraussichtlich ab 27.02.2024, für alle weiteren Antragstellergruppen zeitlich gestaffelt im Laufe des Jahres 2024. Übergangsweise können förderfähige Vorhaben ab sofort und befristet bis zum 31.08.2024 bereits begonnen werden, der Antrag muss dann bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden. Die Beantragung der weiteren Zuschüsse für Effizienzmaßnahmen der Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizung), Heizungsoptimierung sowie die Errichtung, der Umbau und die Erweiterung von Gebäudenetzen erfolgt weiterhin beim BAFA. Hier ist die technische Antragstellung bereits seit dem 01.01.2024 möglich. Der Ergänzungskredit kann über die Hausbank/Geschäftsbank beantragt werden.
Zur Richtlinie gelangen Sie hier.
Quelle: DIHK