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Besondere Ausgleichsregelung: Europäische Kommission verabschiedet Beihilfeleitlinien (CEEAG)

Die Europäische Kommission hat am 21. Dezember 2021 die Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz und Energiebeihilfen (kurz CEEAG) gebilligt. Nach der formellen Annahme im Januar 2022 gelten die neuen Regeln für Beihilfen, die bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet werden. Zudem sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bestehende Beihilfen innerhalb bestimmter Fristen an die neuen Vorgaben anzupassen.

Wie sich bereits in einem Leak vom November 2021 andeutete, hat die Kommission im Vergleich zu dem im Sommer 2021 zur Konsultation gestellten Entwurf zahlreiche Anpassungen vorgenommen.

Dies betrifft insbesondere auch die Regeln für Entlastungen bei Umlagen auf den Strompreis, die in Deutschland durch die Besondere Ausgleichsregelung umgesetzt werden. Zukünftig können die Mitgliedstaaten 116 strom- und handelsintensive Sektoren eine solche Beihilfe gewähren. Im zur Konsultation gestellten Entwurf der Leitlinien waren nur 50 Sektoren aufgeführt. Um die Liste auszuweiten, hat die Kommission die zur Berechnung des Carbon Leakage-Risiko herangezogene Formel verändert. Die bislang geltenden Leitlinien ermöglichen eine Entlastung von über 200 Sektoren. Die Mitgliedstaaten können die Aufnahme weiterer Sektoren und Teilsektoren beantragen, müssen hierfür aber geprüfte Daten vorlegen, um die Einhaltung, der für die Beihilfeberechtigung festgelegten Kriterien, nachzuweisen.

Eine wichtige Änderung wurde auch bzgl. der Beihilfeintensität vorgenommen, die unter bestimmten Bedingungen für alle 116 Sektoren 85 Prozent erreichen kann. Der Konsultationsentwurf sah maximal 75 Prozent vor.

Der Kommissionsvorschlag unterscheidet zwischen besonders Carbon Leakage-gefährdeten Sektoren (91 an der Zahl) und Carbon Leakage-gefährdeten Sektoren (25). Ersteren kann stets eine Entlastung in Höhe von 85 Prozent gewährt werden. Den Carbon Leakage-gefährdeten Sektoren kann generell eine Entlastung um 75 Prozent gewährt werden. Für Unternehmen aus dieser Kategorie von Sektoren, die 50 Prozent ihres Strombedarfs aus CO2-freien Quellen decken, darf die Entlastung ebenfalls 85 Prozent erreichen (10 Prozent müssen über ein PPA beschafft werden oder 5 Prozent durch Eigenerzeugung).

Die Regeln für das Super-Cap wurden ebenfalls angepasst. So kann die Belastung durch Strompreisumlagen für besonders Carbon Leakage-gefährdete Sektoren wie bislang auf 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung (BWS) begrenzt werden, für Carbon Leakage-gefährdete Sektoren auf 1 Prozent. Auch hier gilt für die Unternehmen aus Carbon Leakage-gefährdeten Sektoren, dass ein Cap von 0,5 Prozent angewandt werden darf, wenn das Unternehmen 50 Prozent seines Strombedarfs aus CO2-freien Quellen deckt.

Die Leitlinien fordern, dass bestehende Beihilfen – und damit die deutsche Besondere Ausgleichsregelung – bis zum 31.12.2023 an die neuen Vorgaben angepasst werden. Für Unternehmen aus Sektoren, die nicht mehr beihilfeberechtigt sind, können die Mitgliedstaaten eine Übergangslösung vorsehen, die eine schrittweise Reduktion der Beihilfeintensität zwischen 2026 (65 Prozent oder 1,5% der BWS) und 2028 (20 Prozent oder 3,5% der BWS) umsetzt. Für Unternehmen, die 50 Prozent ihres Strombedarfs aus CO2-freien Quellen decken, kann die Beihilfeintensität bis 2028 bei 65 Prozent liegen. Ab 2029 würde dann die volle Umlage fällig. In eine Übergangsregelung können nur Unternehmen aufgenommen werden, die in mindestens einem der zwei Jahre, die der Anpassung der Entlastungsregel vorangehen, auf Grundlage der alten Leitlinien eine Entlastung in Anspruch genommen und zu diesem Zeitpunkt die in den alten Beihilfeleitlinien festgelegten Kriterien für die Beihilfeberichtigung erfüllt haben.

Die Ampel-Koalition in Deutschland plant, die EEG-Umlage ab dem Jahr 2023 über den Haushalt zu finanzieren. Käme es tatsächlich zu solch einer Reform, wäre die besondere Ausgleichsregelung in Deutschland im Hinblick auf die EEG-Umlage hinfällig. Allerdings bleiben die KWK- und die Offshore-Netzumlage bestehen, sodass Begrenzungen dieser Umlagen künftig nur noch Unternehmen gewährt werden, die zu einem gelisteten Sektor gehören.

Der DIHK hat sich gemeinsam mit den IHKs für eine Beibehaltung der bislang geltenden Liste beihilfeberechtigter Sektoren eingesetzt. Obwohl dieses Ziel nicht erreicht wurde, kann es als Erfolg gewertet werden, dass die Anzahl der Sektoren im finalen Regelwerk im Vergleich zum Konsultationsentwurf mehr als verdoppelt wurde.

Die Beihilfeleitlinien regeln neben Strompreisentlastungen zahlreiche weitere Beihilfearten, über die der DIHK in einer gesonderten Analyse in Kürze berichten wird.

Quelle: DIHK

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