Zu selbstverbrauchten Strommengen
Die drei Kriterien Sachherrschaft, Bestimmung der Arbeitsweise und Tragung des wirtschaftlichen Risikos müssen kumulativ vorliegen, damit eine Strommenge zum Selbstverbrauch zählt.
Widerlegbare Vermutung: Bei Werkvertragsnehmern liegt das wirtschaftliche Risiko bei diesen, bei Dienstvertragsverhältnissen bzw. Dienstverschaffungsverträgen liegt es hingegen beim Auftraggeber. Widerlegt ist die Vermutung, wenn Hinweise vorliegen, die eine andere Zuordnung der Betreibereigenschaft ergeben. Trotz der Vermutung muss der Antragssteller die vorgegebenen Kriterien prüfen und einordnen. Ob eine Stromverbrauchseinrichtung als Selbstverbrauch zu werten ist, muss immer im Einzelfall entschieden werden.
Zur Bagatellgrenze
Bagatellverbräuche Dritter werden dem Selbstverbrauch des antragsstellenden Unternehmens zugeordnet und unterliegen damit nicht der Zuordnung nach den drei Betreibereigenschaften. Das BAFA geht davon aus, dass Stromverbräuche bis ca. 3.500 kWh eine Bagatelle sein können. Wie im EEG festgehalten, kommt es aber immer auf den Einzelfall an, z. B. auf die Größe des Unternehmens.
Übliche Bagatellfälle sind für das BAFA neben den im EEG genannten zum Beispiel Arbeitsplatzcomputer und ähnliche Bürogeräte, Feuermelder oder Überwachungskameras. Stromverbräuche von Handwerkern und Reinigungsdienstleistern, Gästen, Patienten und Passagieren.
Keine Bagatelle liegt hingegen vor, wenn der Stromverbrauch zu hoch ist (z. B. bei Bautrocknern und gewerblichen Getränkeautomaten) oder wenn die Verbrauchskonstellationen von den üblichen Standardfällen deutlich abweichen. Soweit es sich um gesondert abgerechnete Drittmengen handelt, sind diese selbst bei geringfügigen Stromverbräuchen nicht als Bagatelle zu werten.
Die Einstufung als Bagatellsachverhalt scheidet auch dann aus, wenn die Fallgestaltung objektiv darauf ausgerichtet ist, EEG-Umlagezahlungen durch das Ausreizen der Bagatellzurechnung anteilig zu umgehen. Bestehen Zweifel, ob die Bagatellregelung zur Anwendung kommt, wird empfohlen, die betroffene Strommenge als Weiterleitung eingestuft zu belassen.
Messen und Schätzen
Grundsätzlich muss gemessen werden, solange kein unvertretbarer Aufwand vorliegt. Ein Hinweis für Unvertretbarkeit liegt vor, wenn der Stromverbrauch Dritter nur knapp über der Bagatellschwelle liegt und mit einer Messung keine zusätzlichen Erkenntnisse liefert. Dies ist dann der Fall, wenn mehrere gleichartige Stromverbrauchsgeräte unter gleichartigen Einsatzbedingungen eingesetzt und davon einige wenige repräsentativ geeicht gemessen werden und die weiteren Stromverbrauchsgeräte unter Heranziehung des bei der exemplarischen Messung ermittelten Messergebnisses sachgerecht mit Sicherheitsaufschlag geschätzt werden.
Für die Frage, ob eine Schätzung statt Messung durchgeführt werden darf, ist zudem zu klären, ob eine Abgrenzung „am vorgelagerten Punkt“ wirtschaftlich unzumutbar ist, mit der unabgegrenzte Verbräuche des Antragstellers und Dritter gemeinsam als Drittverbräuche behandelt werden.
Das BAFA akzeptiert insoweit auch Messungen eines ungeeichten Zählers als Schätzgrundlage, wenn darauf ein Sicherheitszuschlag gemacht wird. Das BAFA geht zudem davon aus, dass eine vorzeitige Nachrüstung außerhalb des nächsten turnusmäßigen oder außerplanmäßigen Austauschs von bislang ungeeichten, aber befreiten Messstellen mit geeichten Zählern in Fällen von bestehenden Befreiungen einen unvertretbaren Aufwand im Sinne des § 62b Absatz 2 Nr. 2 EEG 2017 darstellt.
Nicht beantragte Abnahmestellen
Auch dieser Strom muss korrekt im Sinne des EEG grundsätzlich gemessen werden, da die Strommengen dem BAFA mitzuteilen sind.
Merkblatt Stromabgrenzung 2019
Quelle: DIHK, Berlin