Das allgemeine Merkblatt beschäftigt sich mit Fragen rund um die Beantragung und soll die Unternehmen durch die Antragsstellung führen. Konkret finden sich dort Antworten zu folgenden Fragen: Was ist eine Abnahmestelle? Wie berechne ich die Bruttowertschöpfung? Welche Anträge muss ich einreichen? Was ist bei selbständigen Unternehmensteilen zu beachten?

Das allgemeine Merkblatt finden Sie hier.

Im Hinweisblatt für die Abgrenzung von sog. Drittstrommengen gibt das Bafa seine Auffassung zu diesem Thema wieder:

  • Bei der Bagatellregelung verweist die Behörde auf das Merkblatt der BNetzA zu Messen und Schätzen (§ 62a EEG 2021).
  • Gleiches gilt für die Schätzmöglichkeiten im Rahmen des § 62b EEG 2021.
  • Beim Thema Messwandler verweist das Bafa auf die zuständigen Mess- und Eichbehörden der Länder, gibt aber zu bedenken, dass die Pflicht zur rechtskonformen Messung besteht. Dies umfasst grundsätzlich auch Messwandler.
  • Sollte das Unternehmen auch über Abnahmestellen verfügen, für die kein Antrag im Rahmen der BesAR gestellt wird, muss der selbst verbrauchte Strom auch an dieser Abnahmestelle rechtskonform gemessen werden.
  • Unternehmen, die aufgrund einer Eigenerzeugungsanlage die entsprechende Stromkostenintensität nicht erreichen, können diese Mengen mit in den Antrag zur BesAR einbeziehen, müssen dann aber für alle selbst verbrauchten Strommengen die begrenzte EEG-Umlage bezahlen. Sprich: Auch für die eigentlich umlagefreien Strommengen aus der Eigenerzeugungsanlage muss entsprechend eine begrenzte EEG-Umlage bezahlt werden.

Das Merkblatt zu diesem Thema finden Sie hier.

Quelle: DIHK