Anträge nach § 9b StromStG lohnen sich fast immer: IHK-Berechnungstool und Merkblatt zur Energie- und Stromsteuer aktualisiert

Viele Unternehmen des produzierenden Gewerbes nutzen die Rückerstattungsmöglichkeit nach § 9b StromStG nicht. Dabei lohnt sich das seit der Senkung auf den EU-Mindeststeuersatz für fast jedes Unternehmen! Um die möglichen Ansprüche, auch der übrigen Erstattungsoptionen, abschätzen zu können, hat die IHK Lippe zu Detmold das Berechnungstool zur Energie- und Stromsteuer aktualisiert.

Seit Januar 2024 können Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 9b Stromsteuergesetz die Stromsteuer oberhalb des Sockelbetrags fast vollständig zurückerstatten lassen. Um in den Genuss des reduzierten Steuersatzes von 0,50 Euro/MWh zu kommen, müssen sie auf dem Zollportal den entsprechenden Antrag auf Rückerstattung stellen.

Viele Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die in der Vergangenheit über § 9b StromStG nur geringfügige Erstattungssummen beantragen konnten und den bürokratischen Aufwand des mittlerweile gestrichenen Spitzenausgleichs nach § 10 StromStG gescheut haben, sollten unbedingt prüfen, ob sich die Rückerstattung nach § 9b nicht mittlerweile lohnt!

Um die möglichen Ansprüche, auch der übrigen Erstattungsoptionen, abschätzen zu können, hat die IHK Lippe zu Detmold das Berechnungstool zur Energie- und Stromsteuer aktualisiert. Die Steuersätze und Entlastungsregelungen des Energie- bzw. Stromsteuergesetzes haben sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert. Die Hinweise zu den Formularen sind aktualisiert.

Zum Berechnungstool und dem Merkblatt gelangen Sie hier.

Quelle: IHK Lippe zu Detmold

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