Aktuelle DEHSt-Infos für Kleinemittenten im Emissionshandel

Die Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030), in der insbesondere die Befreiung von Kleinemittenten aus dem Emissionshandel für die 4. EU-Handelsperiode (2021 – 2030) geregelt wird, ist am 4. Mai 2019 in Kraft getreten.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat dazu weitere Informationen auf ihrer Homepage veröffentlicht:

  1. Die DEHSt gibt im Bundesanzeiger vom 17.05.2019 das Ende der Antragsfrist für die Befreiung von Kleinemittenten nach §§ 16 ff EHV 2030 im Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025 bekannt. Anträge auf Befreiung als Kleinemittent können bis zum 29.06.2019, 24:00 Uhr, nur über die Virtuelle Poststelle (VPS) bei der DEHSt gestellt werden. Bei verspätetem Antrag besteht kein Anspruch mehr auf eine Befreiung für diesen Zuteilungszeitraum.
  1. Neben dem zu verwendenden Antragsformular hat die DEHSt grundlegende Informationen zu den Voraussetzungen und Folgen einer Befreiung als Kleinemittent sowie zum Antragsverfahren in einem Hinweispapier zur Verfügung gestellt.
  1. Falls eine Befreiung als Kleinemittent beabsichtigt wird, regt die DEHSt an, dass es unter verschiedenen Gesichtspunkten vorteilhaft sein kann, zeitgleich mit dem Befreiungsantrag ebenfalls bis 29.06.2019 einen verifizierten Zuteilungsantrag zu stellen:

Bei Ablehnung des Befreiungsantrags: Sollte die DEHSt oder die Europäische Kommission den Antrag auf Befreiung als Kleinemittent ablehnen, so erhält der Anlagenbetreiber eine kostenlose Zuteilung für den Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025 nur dann, wenn fristgerecht zum 29.06.2019 auch einen Zuteilungsantrag bei der DEHSt eingereicht wurde.

Bei Überschreiten der Emissionsgrenze: Falls Ihre Anlage zu einem späteren Zeitpunkt während der Befreiung in einem Jahr mehr als 25.000 Tonnen CO2Äq emittiert und damit wieder unter die Abgabepflicht nach § 7 TEHG fällt, erhält der Betreiber eine kostenlose Zuteilung für den Rest des Zuteilungszeitraums nur dann, wenn er fristgerecht einen Zuteilungsantrag zum 29.06.2019 bei der DEHSt eingereicht hat.

Ausgleichsbetrag als gleichwertige Maßnahme: Falls ein Anlagenbetreiber beabsichtigt, als gleichwertige Maßnahme die Zahlung des Ausgleichsbetrags nach § 19 EHV 2030 zu wählen, sollte er unbedingt parallel bis zum 29.06.2019 einen verifizierten Zuteilungsantrag einreichen. Denn die Berechnung des Ausgleichbetrages basiert auf den verifizierten und bis zum 29.06.2019 eingereichten Zuteilungsdaten. Andernfalls wird der Ausgleichsbetrag gegenüber einer hypothetischen Zuteilungsmenge von Null bestimmt.

Quelle: DIHK

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