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Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) passieren Bundestag

Kurz vor der parlamentarischen Sommerpause verabschiedete der Bundestag das Gesetz mit nur kleinen Anpassungen gegenüber dem Regierungsentwurf aus dem April. Neben der Einführung einer Bagatellgrenze sind insbesondere neue Meldepflichten und Anforderungen an die Qualifikation der Energieauditoren relevant.

Zu beachten ist, dass das Gesetzgebungsverfahren erst nach der abschließenden Befassung des Bundesrats beendet ist und das Gesetz erst hiernach in Kraft treten wird. Derzeit spricht jedoch Vieles dafür, dass die im Bundestag verabschiedete Fassung des EDL-G vom Bundesrat bestätigt werden wird. Somit können sich betroffene Unternehmen schon jetzt an den untenstehenden Änderungen des EDL-G (bspw. Bagatellgrenze) orientieren.

Änderungen, die sich aus dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf für die Durchführung der verpflichtenden Energieaudits ergeben:

  • Erstmaliges Erlangen des Status eines Nicht-KMU: Klarstellung im Gesetz, dass innerhalb von zwanzig Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem ein Unternehmen den Status des „Nicht-KMU“ erlangt, ein Energieaudit durchzuführen ist (§ 8 Abs. 2).
  • Konkretisierung des Betroffenenkreises (Bagatellgrenze): Bisher sind alle Nicht-KMU (Umkehrung der europ. KMU-Definition) zur regelmäßigen Durchführung eines Energieaudits verpflichtet. Künftig soll als zweite Bedingung für die Verpflichtung ein jährlicher Gesamtenergieverbrauch in Höhe von 500.000 kWh als Summe aller im betrachteten Unternehmen (juristische Einheit, nicht Standort) eingesetzten Energieträger herangezogen werden (§ 8 Abs. 3 Nr. 4).
  • Anforderungen an Energieaudits: Konkretisierung der in einem Energieaudit aufzuführenden Analysen, bspw. Ausweisung des Kapitalwerts einer Investition sowie Untersuchung von 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs bei vollständiger Erfassung des Gesamtenergieverbrauchs (§ 8a).
  • Qualität der Energieauditoren: Künftig sollen Energieauditoren (intern oder extern) regelmäßige fachbezogene Fortbildungen nachweisen (§ 8b Abs. 1 Nr. 3). Der Nachweis hat erstmals bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des geänderten EDL-G zu erfolgen.
  • Darüber hinaus sollen sich alle Energieauditoren, die nach Inkrafttreten des geänderten EDL-G ein Energieaudit durchführen, vor diesem Energieaudit beim BAFA (inkl. beizubringender Qualifikationsnachweise) registrieren (§ 8b Abs. 2).
  • Nachweisführung: Künftig sollen alle Unternehmen innerhalb von zwei Monaten nach Fertigstellung des Energieaudits über ein elektronisches Portal eine entsprechende Meldung ggü. dem BAFA abgeben. Für Unternehmen, die ihr Energieaudit zwischen Inkrafttreten des EDL-G in geänderter Form (voraussichtlich Ende September 2019) und dem 31. Dezember 2019 abschließen, gilt abweichend eine Frist bis zum 31. März 2020. Die Meldung umfasst:
    • Angaben zum Unternehmen,
    • Angaben zur Person, die das Energieaudit durchgeführt hat,
    • Angaben zum Gesamtenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr und unterteilt nach Energieträgern,
    • die bestehenden Energiekosten in Euro pro Jahr auch unterteilt nach Energieträgern,
    • die identifizierten und vorgeschlagenen Maßnahmen inklusive Angabe der Investitionskosten, der zu erwartenden Nutzungsdauer, zu erwartenden Energieeinsparungen in Kilowattstunden pro Jahr und in Euro und
    • die Kosten des Energieaudits (unternehmensintern und -extern).

Die Punkte 1, 3 und 4 sind innerhalb von zwei Monaten auch von solchen Unternehmen zu erklären, die aufgrund der Bagatellgrenze von der Energieauditpflicht befreit sind (§ 8c Abs. 1).

Quelle: DIHK

Beitragsbild:  metamorworks/stock.adobe.com

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