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BGH: Verjährungsbeginn einer Vertragsstrafe nach „Hamburger Brauch”

Bei einem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach „Hamburger Brauch“ beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nicht schon mit der Zuwiderhandlung, sondern erst, wenn der Gläubiger den Anspruch geltend macht. Dies erfordert laut Bundesgerichtshof, dass er die Höhe der vom Schuldner verwirkten Vertragsstrafe festgelegt hat und der Anspruch damit fällig geworden ist.