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Das fordert die Corona-Arbeitsschutzverordnung

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) gilt seit dem 27. Januar 2021. Zunächst ist sie bis zum 15. März 2021 befristet. Umfasst von dieser Verordnung ist auch eine Pflicht des Arbeitgebers, in bestimmten Fällen die Möglichkeit des Homeoffice anzubieten (§ 2 Absatz 4 Corona-ArbSchV).