Suche
Close this search box.
Suche
Close this search box.

Planergänzungsverfahren für die Ortsumgehung Ummeln soll 2022 eröffnet werden

Das EuGH und das Bundesverwaltungsgericht hatten Fehler in der Planung festgestellt, weshalb die Genehmigung der Ortsumgehung für rechtswidrig und vorläufig nicht vollziehbar erklärt wurde. Die Unterlagen werden zur Zeit überarbeitet, damit voraussichtlich im nächsten Jahr das Planergänzungsverfahren eröffnet werden kann.

Die erste öffentliche Auslegung für die Planfeststellung fand bereits im Jahr 2010 statt. Die Industrie- und Handelskammer hatte sich bereits zu Beginn für den Bau der Ortsumgehung Ummeln ausgesprochen. Durch den Bau des Zubringers soll zum einen das hohe Verkehrsaufkommen in Ummeln verringert und die Erreichbarkeit der Mitgliedsunternehmen gestärkt werden. Der Planfeststellungsbeschluss erfolgte 2016, wobei gegen diesen Beschluss Klage beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wurde. Das Klageverfahren wurde ausgesetzt, dem EuGH wurden Fragestellungen auf Grundlage der Wasserrahmenrichtlinie vorgelegt. Der EuGH und in der Folge das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin geurteilt und die Genehmigung aus dem Jahr 2016 für rechtswidrig und vorläufig nicht vollziehbar erklärt. Inzwischen hat Straßen.NRW den wasserrechtlichen Fachbeitrag und die Dokumentation der Trassenwahl nachgearbeitet und plant, diese bis Jahresende bei der Bezirksregierung einreichen. Im ersten Quartal 2022 sollen die Unterlagen dann erneut öffentlich ausgelegt werden. 2022 darf also mit deutlichen Fortschritten im weiteren Prozess gerechnet werden.

Weitere Themen

Umwelt & Energie

Einladung zur Informationsveranstaltung: Einwegkunstofffonds – Welche Hersteller und Produkte sind betroffen – Zielgruppe: Hersteller (04.12.2024)

In der Infoveranstaltung möchte das Umweltbundesamt(UBA) zum Herstellerbegriff sowie zu den betroffenen Einwegkunststoffprodukten und Produktarten informieren und einen Einblick in DIVID geben.
Gemäß den Vorgaben des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) sollen die Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffprodukten – wie To-go-Verpackungen, Getränkebechern, Feuchttüchern und anderen Produkten – die Kosten für die Entsorgung dieser Abfälle im öffentlichen Raum übernehmen. Zu diesem Zweck sollen Hersteller Zahlungen an den Einwegkunststofffonds leisten, welche anschließend genutzt werden, um Anspruchsberechtigten Mittel als Kostenerstattung für deren erbrachte Leistungen zukommen zu lassen.

weiterlesen
Aus- und Weiterbildung

Achtung Offenlegung: Stichtag 31.12.2024!

Für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen, die zur Offenlegung ihrer Jahres-/Konzernabschlüsse nach §§ 325ff. HGB verpflichtet sind, läuft die Frist zur Einreichung der Jahres-/Konzernabschlüsse bzw. zu deren Hinterlegung für das (reguläre) Geschäftsjahr 2023 mit Abschlussstichtag 31.12.2023 in Kürze ab.

weiterlesen