Neuer Erlass vom Land NRW – Ausnahme Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Das Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen teilt per Mail mit:

Ausnahme gemäß § 46 Absatz 2 vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
gemäß § 30 Absatz 3 und 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)


Mit Blick auf die wieder zunehmenden Anstrengungen zur Eindämmung
der Verbreitung des sogenannten „Corona-Virus“ (SARS-CoV-2) ist die
jederzeitige ausreichende Verfügbarkeit der für die Bevölkerung und Wirtschaft
wichtigen Güter durch effiziente Lieferketten sicherzustellen.

Vor diesem Hintergrund wird für das Land Nordrhein-Westfalen eine
generelle Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 2 StVO vom Sonnund
Feiertagsfahrverbot gem. § 30 Abs. 3 und 4 StVO erteilt. Die getroffene Ausnahmeregelung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt bis auf weiteres nicht für Großraum- und Schwertransporte.

Geltungsdauer
Diese Ausnahmegenehmigung tritt ab dem 31. Oktober 2020 in Kraft und
gilt bis zum 18. Januar 2021.

Es gelten die folgenden Nebenbestimmungen:
1. Die getroffenen Regelungen gelten auch für Leerfahrten.
2. Soweit bei Beförderungen in andere Länder eine Ausnahmegenehmigung
erforderlich ist, muss diese dort eingeholt werden.
3. Die getroffenen Ausnahmeregelungen unterliegen dem Vorbehalt
des jederzeitigen Widerrufs.

Im Auftrag
Gez.
Günther Karneth

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