Internet zu langsam – Entgelt mindern oder kündigen?

Zum 1. Dezember 2021 wurden die Verbraucherrechte umfassend gestärkt. Bei nicht vertragskonformer Leistung besteht die Möglichkeit, dem Anbieter das Entgelt für den Internetzugang zu mindern oder sogar den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

Voraussetzung dafür ist, dass zwischen tatsächlicher und vertraglich vereinbarter Leistung eine „erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit“ bei Ihrem Festnetz-Internetzugang vorliegt.

Ab wann eine solche Abweichung vorliegt, hat die Bundesnetzagentur in einer Allgemeinverfügung festgelegt. Diese Allgemeinverfügung, die nötigen Formulare, eine Desktop-App für die Messung und Tipps rund um das Verfahren stellt die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite zur Verfügung.

Für den Mobilfunk beabsichtigt die Bundesnetzagentur, im Jahr 2022 Vorgaben zur Konkretisierung einer Minderleistung zu machen und einen Überwachungsmechanismus zum Nachweis zur Verfügung zu stellen.

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Energieeffizienzgesetz im Bundestag beschlossen

Am  21.09. hat der Bundestag das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in einer vom federführenden Ausschuss für Klimaschutz und Energie geänderten Fassung beschlossen. Mit dem EnEfG werden erstmalig verbindliche Energieeffizienz- bzw. Energieeinsparziele gesetzlich normiert. Es beinhaltet außerdem konkrete Effizienzmaßnahmen für die öffentliche Hand, für Unternehmen und es definiert Effizienzstandards für Rechenzentren. Mit dem Effizienzgesetz sollen die Vorgaben der überarbeiteten EU-Energieeffizienzrichtlinie umgesetzt werden, dabei geht es aber zum Teil deutlich über die EU-Vorgaben hinaus. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich Ende Oktober, ggf. noch Ende September, mit dem Gesetz befassen, im Anschluss soll es zeitnah in Kraft treten.

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