Führerscheinumtausch bis zum 19. Januar 2022 für die Jahrgänge 1953 bis 1958

Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen in ein fälschungssicheres Dokument umgetauscht werden. Je nach Geburts- oder Ausstellungsjahr gelten für den Umtausch gestaffelte Fristen bis zum 19. Januar 2033. Hintergrund ist eine EU-Richtlinie, die eine Befristung von Führerscheindokumenten für maximal 15 Jahre vorschreibt.

Beim Führerscheinumtausch handelt es sich um eine rein verwaltungstechnische Angelegenheit – die Fahrerlaubnis selbst bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen wie eine Wiederholung der Fahrprüfung sind damit nicht verbunden.

Bis zum 19. Januar 2022 müssen die Geburtsjahrgänge von 1953 bis 1958 den Führerschein umtauschen, sofern der Führerschein bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurde. Aktuell ist es coronabedingt vielfach schwierig, rechtzeitig einen Termin bei der örtlichen Führerscheinstelle zu bekommen. Die Verkehrsministerkonferenz hat daher beschlossen, dass denen, die es wegen eingeschränkter Öffnungszeiten der Ämter nicht schaffen, ihren Führerschein fristgerecht umzutauschen, bis zum 19. Juli keine Geldbuße droht. Ein bundeseinheitliches Vorgehen soll auf den Weg gebracht werden. Um das Problem jedoch nicht einfach nur zu verlagern, sollten sich Betroffene bereits jetzt um einen Termin bei ihrer Führerscheinstelle kümmern.

Mehr Informationen gibt es auf der Homepage der Bundesregierung.

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