Fahrerlaubnis und Fahrerqualifikation: Ablauf der Corona-Übergangsfrist zum 31. August 2020

Lkw- und Bus-Fahrer und deren Arbeitgeber aufgepasst: Läuft die Gültigkeitsfrist von Fahrerlaubnis oder Fahrerqualifikation (Schlüsselzahl 95) am 1. September 2020 oder später ab, wird diese NICHT automatisch verlängert! Diese Corona-Erleichterung gilt nur, wenn die Gültigkeit zwischen 1. Februar und 31. August endet.

Die EU-Verordnung 2020/698 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch regelt in Artikel 2 und 3 EU-weit einheitlich u. a. das Prozedere bei drohendem Ablauf der Gültigkeit der Lkw- oder Bus-Fahrerlaubnis sowie der Fahrerqualifikation. Diese sieht bei einer abgelaufenen Gültigkeitsfrist jeweils eine automatisch um sieben Monate verlängerte Gültigkeitsfrist ab dem auf dem jeweiligen Führerschein oder Fahrerqualifizierungsnachweis angegebenen Datum vor. Diese automatische Verlängerung gilt aber nur, sofern der Ablauf der Gültigkeitsfristen zwischen dem 1. Februar 2020 und 31. August 2020 liegt.

Fahrer und deren Arbeitgeber müssen also darauf achten, ob ab dem 1. September 2020 tatsächlich alle Fahrer von der automatischen Verlängerung der Gültigkeitsfristen Gebrauch machen dürfen.

Ansprechpartner: Volker Uflacker

IHK Ostwestfalen zu Bielefeld

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