In Nordrhein-Westfalen sind viele Straßen aufgrund der schweren Unwetter und den starken Regenfällen gesperrt. Im Zusammenhang mit den Überschwemmungen und reißenden Wassermassen ist mit anhaltenden Verkehrsbehinderungen zu rechnen, viele Straßen sind auf unbekannte Zeit nicht befahrbar. Durch das Hochwasser sind erhebliche Schäden entstanden.
Um in dieser Notfallsituation die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Hilfsmitteln insbesondere in den betroffenen Regionen sicherzustellen und um die anstehenden Aufgaben der Schadensbewältigung zu unterstützen, wird unter Aufhebung des Erlasses (Az. 58.88.05.14- 000001) vom 20. Juli 2021 für das Land Nordrhein-Westfalen eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Absatz 2 StVO vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 30 Absatz 3 und 4 StVO und gemäß § 4 Absatz 3 Ferienreiseverordnung vom Samstagsfahrverbot für LKW auf Autobahnen und Bundesstraßen gemäß § 1 Ferienreiseverordnung erteilt.
Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für Beförderungen sowie Leerfahrten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Hilfeleistung und Folgenbeseitigung der Unwetterschäden sowie der damit verbundenen Versorgung der Bevölkerung stehen. Die Ausnahmegenehmigung tritt ab sofort in Kraft und gilt bis einschließlich zum 31.08.2021.