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Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot auch für Fronleichnam

Das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Bundesamt für Güterverkehr teilt per E-Mail mit: 

Ausnahme gemäß § 46 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Straßenverkehrs-
Ordnung (StVO) vom Feiertagsfahrverbot am Feiertag Fronleichnam
gemäß § 30 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 StVO

Im Gegensatz zu Nordrhein-Westfalen gilt in Niedersachen an Fronleichnam
das Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 StVO nicht. Abweichend
von § 30 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 StVO dürfen zur geschäftsmäßigen
oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener
Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse
über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen während des
Verbotszeitraums in der Zeit zwischen 0:00 Uhr und 22:00 Uhr am Feiertag
Fronleichnam folgende Strecken durchfahren:

Autobahn A 1: Vom Autobahnkreuz Lotte/Osnabrück durch einen
Landesteil Niedersachsens bis zu der Landesgrenze
Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen im Bereich der
Anschlussstelle Osnabrück-Nord und in entgegengesetzter
Richtung.

Autobahn A 2: Vom Autobahnkreuz Bad Oeynhausen bis zu der
Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen 
im Bereich der Anschlussstelle Bad Eilsen und in entgegengesetzter
Richtung.

Autobahn A 30: Von der Landesgrenze Niedersachsen/Nordrhein-
Westfalen im Bereich der Anschlussstelle Rheine-
Nord bis zu der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/
Niedersachsen im Bereich der Anschlussstelle
Hasbergen-Gaste sowie von der Landesgrenze Niedersachsen/
Nordrhein-Westfalen im Bereich der Anschlussstelle
Bruchmühlen bis zum Autobahnkreuz
Bad Oeynhausen (Autobahn A 2) und in entgegengesetzter
Richtung.

Der Erlass vom 07. April 2003 (Az. III B 2 22-30/04) wird hiermit aufgehoben.
Im Auftrag
gez.
Günther Karneth

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