Suche
Close this search box.
Suche
Close this search box.

Ausnahme gemäß § 46 Absatz 2 vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 30 Absatz 3 und 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Mit Blick auf die weiterhin bestehenden Anstrengungen zur Eindämmung
der Verbreitung des sogenannten „Corona-Virus“ ist die jederzeitige ausreichende
Verfügbarkeit der für die Bevölkerung und Wirtschaft wichtigen
Güter durch effiziente Lieferketten sicherzustellen. Unter Aufhebung meines
Erlasses (Az. 58.88.05.14-000001) vom 29. Januar 2021 wird für das
Land Nordrhein-Westfalen ab sofort eine generelle Ausnahmegenehmigung
gemäß § 46 Absatz 2 StVO vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß
§ 30 Absatz 3 und 4 StVO bis zum 05. April 2021 erteilt.

Die getroffene generelle Ausnahmeregelung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
gilt bis auf weiteres nicht für Großraum- und Schwertransporte.
Es gelten die folgenden Nebenbestimmungen:
1. Die getroffenen Regelungen gelten auch für Leerfahrten.
2. Soweit bei Beförderungen in andere Länder eine Ausnahmegenehmigung
erforderlich ist, muss diese eingeholt werden.
3. Die getroffenen Ausnahmeregelungen unterliegen dem Vorbehalt
des jederzeitigen Widerrufs.

Quelle: Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

Weitere Themen

Standort & Infrastruktur

Ganzheitliches Verkehrskonzept für BI-Baumheide: Online-Befragung bis 15.12.2024

Der Stadtteil Baumheide steht vor einer zukunftsweisenden Veränderung: Ein ganzheitliches Verkehrskonzept soll nicht nur Straßen und Wege vernetzen, sondern die Mobilität auf ein neues Niveau heben. Im Fokus stehen Barrierefreiheit, Aufenthaltsqualität und die Umsetzung der Mobilitätsstrategie 2030. Eine Online-Befragung vom 18. November bis 15. Dezember bietet Gelegenheit, konkrete Vorschläge einzubringen.

weiterlesen