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Änderung des Landesentwicklungsplans zum Ausbau Erneuerbarer Energien

Aufgrund der Energiekrise in Folge des Ukrainekrieges hat die Bundesregierung im Sommer 2022 das Wind-an-Land-Gesetz verabschiedet. Neben Erleichterungen wie der Abschaffung von Abstandsregelungen zur Wohnbebauung oder dem Ersatz alter Anlagen im Repowering muss nun der Landesentwicklungsplan angepasst werden.

Strittig sind hierbei vor allem noch zwei Punkte: Dürfen Windkraftanlagen oder auch Freiflächenphotovoltaikparks in Gewerbe- und Industriegebieten errichtet werden? Wie steht es mit Freiflächenphotovoltaik auf landwirtschaftlichen Nutzflächen? Außerdem ist die Diskussion noch nicht abgeschlossen, wie die Regelungen zur Windenergie im Wald genau aussehen werden.

Die eigentlich sinnvoll klingende Idee, Windenergie auf Schadwaldflächen zuzulassen, wird unter anderem dadurch kompliziert, dass die Vegetation schneller wieder aufwächst als die Standzeit einer Windenergieanlage beträgt.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite des NRW-Wirtschaftsministeriums.

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Umwelt & Energie

Einladung zur Informationsveranstaltung: Einwegkunstofffonds – Welche Hersteller und Produkte sind betroffen – Zielgruppe: Hersteller (04.12.2024)

In der Infoveranstaltung möchte das Umweltbundesamt(UBA) zum Herstellerbegriff sowie zu den betroffenen Einwegkunststoffprodukten und Produktarten informieren und einen Einblick in DIVID geben.
Gemäß den Vorgaben des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) sollen die Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffprodukten – wie To-go-Verpackungen, Getränkebechern, Feuchttüchern und anderen Produkten – die Kosten für die Entsorgung dieser Abfälle im öffentlichen Raum übernehmen. Zu diesem Zweck sollen Hersteller Zahlungen an den Einwegkunststofffonds leisten, welche anschließend genutzt werden, um Anspruchsberechtigten Mittel als Kostenerstattung für deren erbrachte Leistungen zukommen zu lassen.

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Achtung Offenlegung: Stichtag 31.12.2024!

Für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen, die zur Offenlegung ihrer Jahres-/Konzernabschlüsse nach §§ 325ff. HGB verpflichtet sind, läuft die Frist zur Einreichung der Jahres-/Konzernabschlüsse bzw. zu deren Hinterlegung für das (reguläre) Geschäftsjahr 2023 mit Abschlussstichtag 31.12.2023 in Kürze ab.

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