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Widerrufsfrist beginnt erst mit Erhalt vollständig funktionstüchtiger Ware

Die Widerrufsfrist bei einem Online-Kauf beginnt erst dann zu laufen, wenn der Käufer eine vollständig funktionstüchtige Ware erhalten hat. Dies hat das Amtsgericht Cuxhaven am 25. Februar 2020 entschieden und für den Beginn der Widerrufsfrist auf den Zeitpunkt der Nachlieferung eines mangelfreien Zubehörteils abgestellt. Die Berufung wurde zwischenzeitlich zurückgenommen.

Thermomix mit defektem Aufsatz geliefert – neuer Aufsatz nachgeliefert

Die Beklagte hatte bei der Klägerin einen Thermomix mit Zubehör für 1.359 Euro bestellt. Bei Lieferung des Geräts am 15.02.2019 stellte sie fest, dass ein zum Lieferumfang gehörender Aufsatz zersplittert war. Die Beklagte erhielt am 26.02.2019 einen neuen Aufsatz nachgeliefert. Am 09.03.2019 erklärte sie per E-Mail den Rücktritt vom Vertrag. Den Thermomix mit dem Zubehör sandte sie zurück.

Streit um Zeitpunkt des Beginns der Widerrufsfrist

Die Klägerin vertrat die Ansicht, der Widerruf sei verspätet erfolgt und verlangte die Zahlung des Kaufpreises. Die 14-tägige Widerrufsfrist habe bereits am 16.02.2020 zu laufen begonnen, da die Ware am 15.02.2020 vollständig an die Beklagte geliefert wurde. Der Mangel an dem Zubehörteil spiele keine Rolle. Die Klägerin meinte, für den Beginn der Widerrufsfrist sei allein maßgeblich, dass die Lieferung vollständig erfolgt ist. Die Beklagte war hingegen der Auffassung, dass die Widerrufsfrist erst mit der Ersatzlieferung des Aufsatzes am 26.02.2019 begonnen habe. Denn erst zu diesem Zeitpunkt habe sie eine vollständig funktionstüchtige Ware erhalten.

AG: Vollständige Überprüfung der Ware auf Funktionstüchtigkeit erst mit Ersatzlieferung möglich

Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises, weil die Beklagte den Kaufvertrag rechtzeitig widerrufen hat. Für den Beginn der Widerrufsfrist sei auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem nicht nur eine vollständige, sondern auch eine vollständig funktionstüchtige Warenlieferung erfolgt sei. Diese Auslegung des § 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. a BGB entspreche dem bezweckten Verbraucherschutz. Das AG sieht dies auch durch § 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. c BGB bestätigt. Denn danach beginne die Widerrufsfrist bei einer Warenlieferung in mehreren Teilsendungen auch erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die letzte Teilsendung erhalten habe. Hier seien zwar nicht mehrere Teillieferungen erfolgt, sondern eine vollständige Lieferung. Ein Teil der gelieferten Ware, der Aufsatz, sei jedoch mangelbehaftet und nicht funktionstüchtig gewesen. Eine vollständige Überprüfung der Warenlieferung auf ihre Funktionstüchtigkeit sei deshalb erst mit der Ersatzlieferung möglich gewesen. Die Klägerin hat mittlerweile die von ihr eingelegte Berufung zurückgenommen.

Quelle: beck-online, Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 1. Oktober 2020.

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