Widerrufsbelehrung braucht keine Kontakt-Faxnummer

Die Widerrufsfrist beginnt zu laufen, wenn über die Widerrufsmöglichkeit richtig belehrt wurde. Dazu gehören Kontaktdaten wie Postanschrift und E-Mail-Adresse. Nicht aber eine Faxnummer, so der BGH, selbst wenn der Widerruf per Fax angeboten wurde.

Geklagt hatte ein Autokäufer, der die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des KG angefochten hatte. Der Käufer hatte zwei Neuwagen im Fernabsatz erworben und die Widerrufsbelehrung des Verkäufers bemängelt, da diese keine Telefaxnummer enthielt, obwohl in der Widerrufsbelehrung die Möglichkeit eines Widerrufs per Fax mitgeteilt worden sei. Der Mann argumentierte, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe, da auch die Telefaxnummer im Impressum der Webseite des Verkäufers nicht erreichbar gewesen sei.

Das KG hatte zuvor entschieden, dass die Widerrufsfrist trotz fehlender Angaben zur Höhe der Rücksendekosten in der Widerrufsbelehrung begonnen habe (Beschluss vom 13.12.2024 – 14 U 86/24). Der BGH bestätigte diese Entscheidung nun und stellte fest, dass die Folgen einer fehlerhaften Belehrung über die Kosten der Rücksendung in § 357 Abs. 5 BGB abschließend geregelt sind und das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht hindern (Beschluss vom 22.07.2025 – VIII ZR 5/25).

Ausreichende Information maßgeblich

Zudem müsse die Belehrung keine Telefaxnummer enthalten, wenn über andere gängige Kommunikationsmittel eine einfache Kontaktaufnahme möglich sei. Die Postanschrift und eine E-Mail-Adresse erfüllen diese Anforderung an eine Kontaktmöglichkeit, so der BGH. Daher sei es ausreichend, wenn diese Informationen in der Widerrufsbelehrung aufgeführt sind.

Auch eine unrichtige Faxnummer im Impressum schade der Wirksamkeit der Belehrung nicht, so das Gericht. Entscheidend sei, ob ein durchschnittlicher Verbraucher sich ausreichend informiert fühle – dies sei hier der Fall. Der BGH wies die Beschwerde aus diesen Gründen zurück, es liege kein Grund vor, die Revision zuzulassen, so das Gericht.

Quelle: BGH, Beschluss vom 22.07.2025 – VIII ZR 5/25;
Redaktion beck-aktuell, 29. Juli 2025

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