Welche Angaben muss ein Händler zur Garantie eines Produktes machen?

Der BGH hat am 11.02.2021 dem EuGH Fragen vorgelegt, mit denen geklärt werden soll, inwieweit Internethändler Verbraucher über Herstellergarantien für die angebotenen Produkte informieren müssen. Die Fragen beziehen sich auf die Auslegung des Art 6 Abs. 1 Buchst. M der Richtlinie 2011/83/EU. 

Zum einen soll durch den Gerichtshof der Europäischen Union geklärt werden, ob allein schon das bloße Bestehen einer Herstellergarantie die Informationspflicht nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU auslöst oder – falls dem nicht so ist – die Informationspflicht durch die bloße Erwähnung einer Herstellergarantie im Angebot des Unternehmers ausgelöst wird oder dann, wenn die Erwähnung für den Verbraucher ohne weiteres erkennbar ist.

Des Weiteren soll geklärt werden, ob eine Informationspflicht auch besteht, wenn für den Verbraucher ohne weiteres ersichtlich ist, dass der Unternehmer nur Angaben des Herstellers zur Garantie zugänglich macht. Außerdem wird das EuGH gebeten die Frage zu beantworten, ob die nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU erforderliche Information über das Bestehen und die Bedingungen einer Herstellergarantie dieselben Angaben enthalten muss wie eine Garantie nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, oder ob weniger Angaben genügen.

Beschl. v. 11.02.2021, Az. I ZR 241/19

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021031.html

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