Die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRGenRCOVMVV) ist im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 28.10.2020, Seite 2258, veröffentlicht worden und am 29.10.2020 in Kraft getreten. Damit verlängern sich die Erleichterungen für Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Europäische Gesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Verein und Stiftung im Hinblick auf Haupt-/Mitgliederversammlungen und Beschlussfassungen sowie die Ausnahmevorschrift für das Umwandlungsgesetz gemäß §§ 1 bis 5 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie bis zum 31.12.2021.

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Ab Ende Dezember 2025 müssen Unternehmen die EUDR umsetzen. Die Verordnung hat zum Ziel, den weltweiten Waldbestand zu erhalten und vor Schädigung zu bewahren. Unternehmen müssen also sicherstellen, dass ihre Produkte nicht zur Entwaldung oder Walddegradation beitragen.