Ein Verweis auf eine Webseite mit den AGB kann insbesondere dann einen unzulässigen Medienbruch darstellen, wenn die Kunden zuvor per Werbebrief kontaktiert werden. Laut OLG Düsseldorf hätten die AGB problemlos dem Werbeschreiben beigefügt werden können.
Ein Telekommunikationsunternehmen hatte 2023 etlichen Verbrauchern ein Angebot für einen Telefonvertrag per Brief unterbreitet – und dabei auf die AGB im Internet verwiesen („abrufbar über www….“). Ein Verbraucherschutzverband hielt dies für rechtswidrig.
Durch die Klausel „Ich bestätige, die Vertragszusammenfassung und Widerrufsbelehrung für meine Unterlagen erhalten zu haben.“ sah der Verein zudem die Beweislast für das Erfüllen der Informationspflichten gemäß §§ 45, 55 TKG und Art. 246, 246a EGBGB auf die Firma verlagert, ohne dass die Voraussetzungen des § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB (gesonderte Unterschriftsleistung) erfüllt würden.
Auch die Klausel „Ferner kündige ich hiermit meinen bisherigen Vertrag bei der U. und beauftrage die Mitnahme (Portierung) meiner Rufnummer“ sei mit § 305c BGB (überraschende und mehrdeutige Klausel) nicht vereinbar.
Der Verband verklagte den Telefonkonzern auf Unterlassung – und erzielte einen Teilerfolg. AGB hätten dem Werbeschreiben beigelegt werden können.
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die von dem Unternehmen verwendeten AGB teilweise unzulässig waren (Urteil vom 25.04.2024 – 20 UKI 1/24). Die Klausel, die auf im Internet abrufbare AGB verweist, genüge nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 2 BGB (Einbeziehung von AGB in den Vertrag), da sie den Kunden nicht in zumutbarer Weise die Möglichkeit verschaffe, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen.
Würden die Kunden – wie hier – per Briefpost kontaktiert und könne nicht davon ausgegangen werden, dass alle angeschriebenen Personen über ein internetfähiges Gerät verfügten, stelle ein Verweis auf eine Webseite mit den AGB einen unzulässigen Medienbruch dar. Das OLG hält den Hinweis sogar für unnötig, denn – anders als bei der Werbung im Fernsehen zu näheren Einzelheiten einer Verkaufsförderungsmaßnahme – hätte die Firma die AGB hier dem Werbeschreiben ohne Probleme beifügen können.
Die Klausel zur Bestätigung des Erhalts der Vertragszusammenfassung und Widerrufsbelehrung wurde von der Telefonfirma anerkannt, nachdem der Verband den Antrag modifiziert hatte.
Die Klausel zur Kündigung des bisherigen Vertrags und Portierung der Rufnummer hielt das OLG hingegen für zulässig. Sie sei hinreichend klar („kündige ich hiermit“) und entspreche den gesetzlichen Anforderungen, da das Telekommunikationsunternehmen die Kündigungserklärung übermitteln und den technischen Vorgang zur Portierung einleiten soll.
Das OLG hat die Revision zu der Frage zugelassen, ob heutzutage der Verweis in papiergebundenen Schreiben an Verbraucher auf im Internet abrufbare AGB zu deren Einbeziehung ausreichen oder nicht.
Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2024 – 20 UKI 1/24
Redaktion beck-aktuell, 29. Juli 2024