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Verspäteter TSE-Einbau: Bestellnachweis für Nichtbeanstandung nötig

Nach dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 sollten elektronische Registrierkassen ab dem 1. Januar 2020 mit zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) ausgestattet sein. Diese Frist wurde bereits bis zum 30. September verlängert. Nun hat das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die Nichtbeanstandungsregelung erneut angepasst.

Das NRW-Finanzministerium reagiert damit auf die aktuelle Situation der Wirtschaft in der Corona-Krise. Die Übergangsregelung wird bis zum 31. März 2021 verlängert. Damit es bei Außenprüfungsmaßnahmen und Kassen-Nachschauen zu keinen bösen Überraschungen kommt, müssen Unternehmen bestimmte Pflichten erfüllt haben.

Sollte ein elektronisches Aufzeichnungssystem bis zum 31. März nicht über eine TSE verfügen, wird das in den folgenden Fällen nicht beanstandet:
– wenn geeignete Unterlagen (z.B. Bestellnachweise) belegt können, dass das Unternehmen bis spätestens 30. September 2020 (Ende der Frist der Nichtbeanstandungsregelung des BMF-Schreibens) die Umrüstung bzw. den Einbau einer TSE bei einem Kassenhersteller oder Dienstleister beauftragt hat oder
– wenn im Fall einer beabsichtigten cloudbasierten TSE die Nichtverfügbarkeit durch geeignete Dokumente des Kassenherstellers oder Dienstleisters (z.B. Zertifizierungsantrag, Mitteilungen BSI) nachgewiesen wird.

Die Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen ist durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist.

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Foto: Khaligo/stock.adobe.com

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