Auch beim Verkauf frisch gepressten Orangensaftes muss ein Supermarkt den Preis pro Liter oder Milliliter angeben. Denn nur dann sei dem Verbraucher ein Preisvergleich möglich, so das OLG Karlsruhe.
Im Supermarkt eines selbstständigen Einzelhändlers, Mitglied in der Regionalgesellschaft einer größeren Supermarktgruppe, konnten Kunden an einer aufgestellten Saftpresse frisch gepressten Orangensaft erzeugen und in bereitgestellten Flaschen unterschiedlicher Größen selbst abfüllen. Auf den Flaschen befanden sich keinerlei Angaben zur Füllmenge. Die Abrechnung an der Kasse erfolgte – unabhängig vom tatsächlichen Inhalt der Flasche – allein mithilfe der Flaschengröße.
Ein Verbraucherschutzverband hielt das für wettbewerbswidrig. Seiner auf Unterlassung gerichteten Klage gab das OLG Karlsruhe statt (Urteil vom 09.07.2024 – 14 Ukl 1/23, nicht rechtskräftig). Die Bewerbung des frisch gepressten Orangensafts ohne eine Grundpreisangabe laufe den Bestimmungen der Preisangabenverordnung zuwider. Aufgrund der fehlenden Füllmengenangabe auf den Flaschen könne der Verbraucher keinen Preisvergleich vornehmen – und zwar sowohl im Hinblick auf die bereitgestellten Flaschengrößen als auch in Bezug auf fertig abgefüllte Orangensäfte des sonstigen Getränkesortiments. Das verstoße gegen das Gebot der Preisklarheit und zugleich gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Das OLG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.
Quelle:
OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.07.2024 – 14 UKl 1/23
Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 11. Juli 2024
Fundstelle: GRUR-RS, 2024, 16073