Sachgrundlose Befristung: BAG verabschiedet sich von der Befristung des Vorbeschäftigungsverbots

Die Befristung des Vorbeschäftigungsverbots gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) auf drei Jahre ist jetzt endgültig passé. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hält nicht mehr daran fest und hat entschieden, dass selbst eine acht Jahre zurückliegende Vorbeschäftigung einer erneuten sachgrundlosen Befristung des Arbeitsverhältnisses entgegenstehen kann.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Im Jahr 2011 hat das BAG zwar entschieden, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG erfasse in verfassungskonformer Auslegung nicht solche Vorbeschäftigungen, die länger als drei Jahre zurückliegen. Diese Rechtsprechung kann jedoch nach einer Entscheidung des BVerfG hierzu nicht aufrechterhalten werden (BVerfG v. 6.6.2018 – 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14).

Nur dann, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, völlig anders geartet war oder nur sehr kurz angedauert hat, kann unter Umständen eine Ausnahme zu diesem Grundsatz erfolgen. Hier ist immer der Einzelfall maßgeblich.

Mehr Informationen gibt es beim Bundesarbeitsgericht.

Weitere Themen

Die EU hat ein einen Aktionsplan für die chemische Industrie vorgestellt. Ziel des Maßnahmenpakets ist es, Herausforderungen zu bewältigen.
International

EU: Vereinfachungen für Unternehmen der Chemieindustrie

Am 8. Juli stellte die EU-Kommission ein Chemikalienpaket, basierend aus einem Aktionsplan für die chemische Industrie und einem Chemieomnibus, vor. Ziel des Maßnahmenpakets für den Chemiesektor ist es, zentrale Herausforderungen zu bewältigen. Dazu gehören insbesondere hohe bürokratische Kosten, unfaire globale Wettbewerbsbedingungen und eine schwache Nachfrage.

weiterlesen