Regelungen zur Barrierefreiheit in der digitalen Wirtschaft

Am 28.06.2025 tritt das bereits im Juli 2021 verabschiedete Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Es dient der Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, EAA) und soll Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe am Wirtschaftsleben ermöglichen.

Das BFSG gilt ausschließlich im B-2-C-Verhältnis und verpflichtet Hersteller, Händler und Dienstleister, ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten, also so, dass sie für Menschen mit Behinderung ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind (§ 3 Abs. 1 BSFG). Damit einher gehen bestimmte Kennzeichnungs- und Informationspflichten (§§ 6 ff. BSFG).

Vom Anwendungsbereich des BSFG werden zum einen Produkte erfasst, die Zugang zum Internet oder zu audiovisuellen Medien verschaffen (z. B. Computer, Smartphones, digitale Fernseher und E-Books), zum anderen Anwendungen, die digital Dienstleistungen vermitteln (z. B. Websites, Apps, Onlineshops und Buchungstools). Eine Aufzählung der Produkte und Dienstleistungen findet sich in § 1 BSFG.

Welche Anforderungen konkret an die Barrierefreiheit gestellt werden, ergibt sich aus der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erlassenen Verordnung zum BFSG (BSFGV).

Vom Geltungsbereich des BSFG ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro beträgt (§ 3 Abs. 3, 17 Nr. 2 BSFG). Für diese Unternehmen bietet die Bundesfachstelle Barrierefreiheit Beratungsangebote an.

Ausnahmen können sich für die vom Anwendungsbereich erfassten Unternehmen im konkreten Einzelfall ergeben, wenn die Einhaltung des BSFG entweder eine grundlegende Veränderung des Produkts bzw. der Dienstleistung zur Folge hätte (§ 16 Abs. 1 S.1 BSFG) oder eine unverhältnismäßige Belastung, wenn also die Nettokosten für die BSFG-Konformität außer Verhältnis zum Nettoumsatz des Unternehmens stünden (§ 17 BSFG).

Für die Einhaltung des Gesetzes sind von den Ländern zu benennende Marktüberwachungsbehörden verantwortlich. Diese werden in der Regel auf Antrag eines Verbrauchers oder eines anerkannten Verbandes tätig und können Untersagungsanordnungen (§§ 22, 29 BSFG) oder – bei Verstößen gegen bestimmte Bestimmungen des BSFG – Bußgelder verhängen (§ 37 BSFG).

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