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Reform des digitalen Urheberrechtsschutzes von EU-Parlament beschlossen

Am 26. März 2019 hat das Europäische Parlament die Reform des digitalen Urheberrechtsschutzes beschlossen. Durch die verabschiedete Richtlinie solle nach Ansicht des Parlaments sichergestellt werden, dass die bestehenden Rechte und Pflichten des Urheberrechts auch für das Internet gelten.

Unmittelbar betroffen seien Internet-Plattformen wie Facebook, YouTube und Google News. Nach der Richtlinie, die auch Ausnahmen vorsieht, hafteten Internetplattformen für Inhalte, die von Nutzern hochgeladen werden. Die Rechte von Autoren und Interpreten würden gestärkt. Die Meinungsfreiheit solle dadurch aber nicht beschränkt werden und weiter geschützt bleiben.

Die EU-Richtlinie hat in den Mitgliedsstaaten keine unmittelbare Wirkung, sondern muss von den nationalen Parlamenten in mitgliedsstaatliches Recht umgesetzt werden. Wenn die Mitgliedstaaten den vom Europäischen Parlament angenommenen Text billigen, tritt er nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. Dann haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Bestimmungen in nationale Gesetzgebung umzusetzen.

Mit der Richtlinie zielt das EU-Parlament auf eine Verbesserung der Stellung der Rechteinhaber ab. Insbesondere Interpreten und Drehbuchautoren, Musiker und Nachrichtenverlage sollen eine bessere Vergütung für die Verwendung ihrer Werke auf Internet-Plattformen durchsetzen können. Die Plattformen seien künftig unmittelbar für Inhalte, die auf ihre Website hochgeladen werden, haftbar. Verlegern werde automatisch das Recht eingeräumt, im Namen ihrer Journalisten über die Vergütung für Artikel zu verhandeln, die von Nachrichtenaggregatoren verwendet werden.

Meinungsfreiheit werde weiterhin geschützt

Nach Angaben des Europäischen Parlaments seien zahlreiche Bestimmungen mit dem Ziel entwickelt worden sicherzustellen, dass die Meinungsfreiheit im Internet gewahrt bleibe. So sei das Teilen von Ausschnitten aus Nachrichtenartikeln explizit vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen. Ein Missbrauch von redaktionellen Texten durch Nachrichtenaggregatoren solle aber vermieden werden. Artikel könnten in verkürzter Form auch weiterhin in Google News oder Facebook verlinkt und angezeigt werden. Erlaubt bleibe auch das Hochladen geschützter Werke zum Zweck der Überprüfung, des Zitierens, der Kritik, der Karikatur oder der Parodie. Nicht unter die neuen Regeln falle zudem das nicht-kommerzielle Hochladen von Werken in Online-Enzyklopädien wie Wikipedia.

Stärkung der Rechte von Autoren und Interpreten

Wenn die ursprünglich vereinbarte Vergütung im Vergleich zu den vom Vertriebspartner erzielten Einnahmen sehr niedrig ist, sollen Autoren und Interpreten vom Vertriebspartner, der ihre Werke vermarktet, eine zusätzliche Vergütung verlangen können. Zudem sollen Urheberrechtsbeschränkungen nicht für Inhalte gelten, die für den Unterricht oder für Illustrationen verwendet werden.

Verbesserung der Vergütung für die digitale Nutzung geschützter Werke

Internetunternehmen hätten nach Auffassung des EU-Parlaments kaum Anreize, faire Lizenzvereinbarungen mit Rechteinhabern abzuschließen, da sie nicht für die Inhalte haftbar gemacht werden, die ihre Nutzer hochladen. Sie seien nur dann verpflichtet, unrechtmäßig hochgeladenen Inhalte zu entfernen, wenn ein Rechteinhaber sie dazu auffordere. Dies sei jedoch für die Rechteinhaber sehr umständlich und garantiere ihnen kein faires Einkommen. Die Haftung von Internetunternehmen werde die Chancen der Rechteinhaber auf faire Lizenzvereinbarungen verbessern, so zumindest die Ansicht der EU-Parlamentarier. Aus diesem Grund sieht die Richtlinie vor, dass Plattformen, die große Mengen an von Nutzern hochgeladenen Inhalten zugänglich machen und damit Geld verdienen, regelmäßig für Urheberrechtsverletzungen auf ihrer Seite haften. Das sogenannte Providerprivileg, nach dem sich Betreiber von Websites auf den Standpunkt zurückziehen konnten, nur die Plattform zur Verfügung zu stellen und damit für Urheberrechtsverletzungen nicht verantwortlich zu sein, gibt es somit nicht mehr. Damit müssen sich die Plattformanbieter bemühen, für die Verbreitung geschützter Inhalte die Zustimmung der Urheber einzuholen, etwa im Rahmen eines Lizenzvertrags. Schaffen sie das nicht, so schreibt die Richtlinie vor, dass sie „nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards für die berufliche Sorgfalt alle Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass bestimmte Werke und sonstige Schutzgegenstände … nicht verfügbar sind.“ Das ist praktisch nur durch so genannte Uploadfilter möglich. Als Upload-Filter wird eine serverseitige Software bezeichnet, die Dateien beim Hochladen prüft und gegebenenfalls abweist oder verändert. Kritiker sehen durch Uploadfilter die Meinungsfreiheit eingeschränkt.

Autor:
Lars Henning Döhler
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
IHK Ostwestfalen

 

Rubriklistenbild: Trueffelpix/stock.adobe.com

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