Quarantäne statt Hochzeit – Arbeitgeber muss haften

Arbeitgeber haben gegenüber ihren Mitarbeitenden eine Fürsorgepflicht – vor allem auch während der Corona-Pandemie. Darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“  des VDAA (Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte). Kommt ein Geschäftsführer mit Erkältungssymptomen zur Arbeit, trägt im Kontakt mit seinen Mitarbeitenden keine Maske und hält den Mindestabstand nicht ein, dann haftet er für die Schäden, die bei seinen Mitarbeitenden aufgrund einer Corona-Infektion entstehen.  Dies hat ein Fall vor dem Landesarbeitsgericht München erneut bestätigt.

Geschäftsführer kommt mit Erkältungssymptomen zur Arbeit 

In dem konkreten Fall geht es um eine geplatzte Hochzeitfeier. Die Klägerin war vor ihrer geplanten Trauung im August 2020 mehrfach beruflich mit ihrem Chef  unterwegs. Dieser hatte Erkältungssymptome. Weder er noch die Klägerin trugen bei den gemeinsamen Autofahrten eine Maske. Nachdem der Chef positiv getestet worden ist, musste die Mitarbeiterin auf Anordnung des Gesundheitsamtes als Kontaktperson in Quarantäne. Die geplante Hochzeit fiel damit ins Wasser.

Mitarbeiterin klagt auf Schadensersatz

Blumen und Essen mussten storniert werden, ebenso die Location. Eine Band konnte nicht spielen und auch die Flitterwochen mussten verschoben werden. Die Frau zog vor Gericht und verklagte ihren Arbeitgeber auf Schadensersatz. Mit Erfolg.

Arbeitgeber verletzt Fürsorgepflicht und verschuldet Quarantäne

Das Landesarbeitsgericht München entschied, dass der Arbeitgeber für die entstandenen Kosten aufkommen muss. Der Betrieb habe seine Fürsorgeplicht gegenüber der Mitarbeiterin verletzt, indem der Geschäftsführer trotz Erkältungssymptomen längere Zeit zusammen mit der Mitarbeiterin im Auto saß. Außerdem habe der Geschäftsführer den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten und hätte als Erkrankter zuhause bleiben müssen.

Kein Mitverschulden der Arbeitnehmerin

Ein Mitverschulden der Arbeitnehmerin konnten die Richter dagegen nicht feststellen. Es habe nicht von ihr erwartet werden können, dass sie von ihrem Vorgesetzten verlange, den notwendigen Abstand einzuhalten, hieß es in der Urteilsbegründung. (Urteil des Landesarbeitsgerichts (LG) München vom 14.02.2022 – 4 Sa 457/21)

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