Das Bundesamt für Justiz hat per Pressemitteilung angekündigt, gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Jahresabschlüssen auf den 31.12.2019 am 31.12.2020 endet, vor dem 01.03.2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einzuleiten. Nach § 325 HGB müssen veröffentlichungspflichtige Unternehmen die Offenlegung innerhalb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag vornehmen. Für den Bilanzstichtag auf den 31.12.2019 endet somit die Offenlegungsfrist am 31.12.2020. Diese Frist wird zwar seitens des Bundesamtes für Justiz formal nicht verlängert. Jedoch sollen Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB nicht vor dem 01.03.2021 erfolgen.

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