In einem Onlineshop war für einzelne Produkte der Expressversand voreingestellt. Das OLG Karlsruhe hat das nun auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) untersagt: Kunden müssten das Häkchen für Zusatzleistungen wie den einen Euro teureren Expressversand selbst setzen.
Der Versandhändler Pearl hatte in seinem Onlineshop „expressfähige“ Produkte wahlweise im Standardversand oder gegen einen Zuschlag von einem Euro im schnelleren Expressversand angeboten. Letzterer war bei bestimmten Produkten bereits mit einem Häkchen vorausgewählt. Kunden und Kundinnen, die den Expressversand samt Zuschlag nicht wollten, mussten ihn durch einen Klick auf das Häkchen aktiv abwählen.
Das OLG Karlsruhe habe diese Voreinstellung jetzt für unzulässig erklärt, meldet der vzbv (Urteil vom 26.03.2024 – 14 U 134/23). Damit habe das Gericht das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Laut Gesetz dürften Entgelte für Zusatzleistungen im Onlinehandel nicht durch Voreinstellungen vereinbart werden. Das solle Verbraucher und Verbrauchrinnen davor schützen, Zahlungsverpflichtungen für Leistungen einzugehen, die sie gar nicht wollen.
Erfasst seien alle kostenpflichtigen Leistungen, die für die Hauptleistung nicht zwingend erforderlich sind, sondern diese lediglich ergänzen, so das OLG. Die Expresslieferung sei ein Zusatzangebot und nicht Teil der vereinbarten Hauptleistung. Darüber hinaus sei das Angebot für den Expressversand nicht ausreichend transparent, weil der Zuschlag erst in der Bestellübersicht und nicht schon im Warenkorb ausgewiesen werde.Onlineshop
„Kostenpflichtige Zusatzleistungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Verbraucher und Verbraucherinnen zulässig. Sie dürfen beim Online-Shopping nicht voreingestellt werden“, sagte Ramona Pop, Vorständin des vzbv. Das OLG mache klar, dass Kunden und Kundinnen das Häkchen für kostenpflichtige Zusatzleistungen selbst aktiv setzen müssten. Der Online-Shop dürfe diese Entscheidung nicht mit einer Voreinstellung vorwegnehmen.
Quelle: OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.03.2024 – 14 U 134/23
Redaktion beck-aktuell, 5. Juni 2024