Neue Zustellungs- und Bekanntgabefiktionen ab 2025

Ab 01.01.2025 gelten neue Zustellungs- und Bekanntgabefiktionen in Verfahrensgesetzen und Gerichtsordnungen. Das betrifft u.a. die Bekanntgabe von Verwaltungsakten: Sie gelten künftig nicht mehr drei, sondern erst vier Tage nach Aufgabe zur Post bzw. nach Absenden der elektronischen Nachricht als bekanntgegeben.

Die Änderungen sind zurückzuführen auf die am 13.06.2024 vom Bundestag beschlossene und am 05.07.2024 vom Bundesrat gebilligte Postrechtsnovelle (DIP – Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz – PostModG)). Die Novelle sieht neue Laufzeitvorgaben für die Zustellung im Postwesen vor, um die Arbeitsbedingungen für die Angestellten von Post- und Paketdienstleistern zu verbessern. Diese verlängerten Laufzeitvorgaben hatten den Gesetzgeber schließlich dazu bewegt, zeitgleich auch die Zustellungs- und Bekanntgabefiktionen in den entsprechenden Rechtsgebieten und Verfahrensordnungen anzupassen.

Folgende Anpassungen seien beispielhaft hervorgehoben:

a) Fiktion der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts (= Änderung v. § 41 Abs. 2 VwVfG und § 122 Abs. 2 AO):
Verwaltungsakte gelten künftig nicht mehr drei, sondern vier Tage nach Aufgabe zur Post (schriftliche VAe) oder nach Absenden (elektronische VAe) als bekanntgegeben.

b) Fiktion der Zustellung mittels Einschreiben (= Änderung v. § 4 Abs. 2 VwZG):
Dokumente, die mittels Einschreiben versendet werden, gelten ebenfalls nicht mehr nach drei, sondern erst nach vier Tagen als zugestellt.

c) Fiktion bei formloser Mitteilung durch das Zivilgericht (= Änderung von § 270 ZPO):
Per Post versandte Schriftsätze und Erklärungen der Parteien, die keine Sachanträge enthalten (= formlose Mitteilungen), gelten künftig ebenfalls erst vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen.

d) Zustellungsfiktion im Insolvenzverfahren (= Änderung v. § 8 Abs. 2 InsO):
Auch im Insolvenzverfahren gelten Schriftstücke künftig nicht mehr drei, sondern vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.

Die Bekanntgabe- und Zustellungsfiktionen haben im Rechtsverkehr eine nicht unerhebliche Bedeutung, da sie oft den Beginn von Rechtsbehelfsfristen – z. B. für Widerspruch und Klage – markieren. Da manche der geänderten Vorschriften, wie etwa die im VwVfG und im VwZG, in parallelen Gesetzen auf Länderebene existieren, haben einige Länder im Sinne der Simultangesetzgebung ihrerseits entsprechende Gesetzesänderungen angestoßen (z.B. BW, BAY, SH).

Weitere Themen