Nebenjob beim Pizzaservice: Kein Verzugslohn auf Basis von 58 Wochenstunden

Ohne Re­ge­lung im Ar­beits­ver­trag gilt bei einem Mi­ni­job eine Wo­chen­ar­beits­zeit von 20 Stun­den als ver­ein­bart. Auf die­ser Basis woll­te ein Voll­zeit­be­schäf­tig­ter (38 Stun­den) mit Ne­ben­job dort nicht ab­ge­ru­fe­ne Stun­den nach­ver­gü­tet haben. Das LAG Ber­lin-Bran­den­burg wink­te ab: Die Höchst­ar­beits­zeit von 48 Wo­chen­stun­den bilde die Gren­ze.

§ 3 ArbZG schreibt vor, dass täglich nicht mehr als acht Arbeitsstunden gearbeitet werden dürfen (das macht bei einer Sechs-Tage-Woche 48 Stunden). Diese gesetzliche Vorgabe kam nun einem Mann in die Quere. Er war mit 38 Stunden vollbeschäftigt und arbeitete seit Anfang November 2022 nebenbei noch bei einem Pizzadienst als Minijobber für zwölf Euro die Stunde. Vereinbart war Arbeit auf Abruf, sein Arbeitsvertrag enthielt keine konkreten Arbeitszeiten. Nachdem es zwischen dem Mann und der Ladeninhaberin im Frühjahr 2023 zum Streit gekommen war, berief er sich darauf, dass mangels konkreter Vereinbarung nach § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG eine Arbeitszeit von 20 Stunden gelte. Theoretisch hätte er somit wöchentlich 58 Stunden gearbeitet.

Weil seine Arbeitgeberin ihn jedoch nicht in entsprechendem Umfang eingesetzt habe, so sein Vorwurf, habe er für den Zeitraum seiner Beschäftigung (25 Arbeitswochen) Anspruch auf Annahmeverzugslohn in Höhe der Differenz zwischen 20 Arbeitsstunden und der Zahl der von ihm wöchentlich tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Er errechnete insgesamt 316,6 Arbeitsstunden und eine Nachforderung von rund 3.800 Euro. 800 Euro zahlte der Pizzaservice nach. Die Klage auf die übrigen 3.000 Euro scheiterte auf ganzer Linie.

Keine 58 Stunden leistungsfähig

Das LAG Berlin-Brandenburg lehnte einen Anspruch des Minijobbers auf (weiteren) Verzugslohn ab (Urteil vom 13.09.2024 – 12 Sa 321/24). Zwar könne zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass zwischen den Parteien eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart gelte.

Dem mit der Nachvergütung nicht geleisteter Arbeitszeit geltend gemachten Verzugslohnanspruch aus § 615 S. 1 BGB stehe dann aber, so die Berliner Richterinnen und Richter weiter, die fehlende Leistungsfähigkeit des Mannes entgegen, die insbesondere aus der gesetzlichen Wochenhöchstarbeitszeit von 48 Stunden nach § 3 ArbZG abzuleiten sei.

Nach seiner Rechnung hätte er die gesetzlich erlaubte wöchentliche Arbeitszeit um zehn Stunden überschritten. Der Arbeitgeber dürfe jedoch keine die Höchstarbeitsdauer überschreitenden Arbeitsleistungen entgegennehmen. § 3 ArbZG sei ein Schutzgesetz, dass Arbeitnehmer vor einer Überforderung bewahren solle. Dementsprechend sei auch der Arbeitnehmer rechtlich nicht in der Lage, Arbeitsleistungen unter Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitsdauer zu leisten. Ohne Leistungsfähigkeit gebe es, so das LAG, auch keinen Verzugslohn.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.09.2024 – 12 Sa 321/24
Redaktion beck-aktuell, 13. November 2024

Weitere Themen

Innovation Festival am Campus Bielefeld
Innovation & Technologie

Premiere: Innovation Festival am Campus Bielefeld

Von Mittwoch, 17. September, bis Donnerstag, 18. September, findet auf dem Campus von Universität und Hochschule Bielefeld das erste Innovation Festival statt. Erstmals kommen in diesem Umfang Unternehmen, Forschende und Entscheiderinnen und Entscheider aus Ostwestfalen-Lippe zusammen, um neueste Technologien praxisnah zu erleben, Kooperationsmöglichkeiten auszuloten und gemeinsam Zukunftsthemen voranzutreiben.

weiterlesen
Innovation & Technologie

Besser planen in der VUKA-Welt: Wie Sie mit KI und automatisierten Szenarien Ihre Unternehmensziele erreichen

Wie läuft die Unternehmens- und Finanzplanung in Ihrem Unternehmen? Kämpfen Sie mit langsamen, fehleranfälligen Excel-Prozessen oder mit verteilten und nicht vernetzten Datenquellen? Sind Sie latent unzufrieden mit der Effizienz, Flexibilität und Sicherheit Ihrer Planungstools?

Wir laden Sie herzlich zu unserer Veranstaltung am 21. Mai 2025 von 14:00 – 17:00 Uhr in der Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold ein. 

Dies ist eine Gemeinschaftsveranstaltung der IHKs Lippe zu Detmold und Ostwestfalen zu Bielefeld. 

Das Veranstaltungsprogramm sowie die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie HIER.

weiterlesen